Übergangsbestimmungen
(1) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach § 11 des Fischereigesetzes 1951 anerkannt sind, gelten als Eigenreviere nach § 6 dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen, ob Eigenreviere die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 dieses Gesetzes erfüllen; ist dies nicht der Fall, ist die Festlegung der Fischgewässer als Eigenreviere nach § 8 dieses Gesetzes mit Bescheid aufzuheben.
(2) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Pachtreviere nach § 16 des Fischereigesetzes 1951 darstellen, gelten als Gemeinschaftsreviere nach § 7 dieses Gesetzes. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 12 Abs 3 des Fischereigesetzes 1951 in ein Eigenrevier einbezogen sind, gelten als nach § 9 Abs 1 dieses Gesetzes dem Eigenrevier zugewiesen. Die nach § 12 Abs 4 des Fischereigesetzes 1951 festgelegte Entschädigung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu festzusetzen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Fischereikataster nach § 8 des Fischereigesetzes 1951 an die Anforderungen des § 11 dieses Gesetzes anzupassen.
(5) Soweit nach den §§ 12 Abs 2, 14 Abs 1 und Abs 3 ein Fischereiverwalter zu bestellen ist, hat diese Bestellung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(6) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Fischereipachtverträge bleiben durch dieses Gesetz unberührt. Für die Neuverpachtung, die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung, die Auflösung und die Kündigung solcher Fischereipachtverträge finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
(7) Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 26 Abs 4 dieses Gesetzes entfällt das Erfordernis des Nachweises der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischerei, wenn der Antragsteller während der letzten zehn Jahre durch drei aufeinanderfolgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte nach § 62 des Fischereigesetzes 1951 gewesen ist.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Verwendung von Elektrofanggeräten bleiben bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung und gelten bis dahin als Bewilligungen nach § 35 Abs 11 dieses Gesetzes.
(9) Prüfungen für Fischereischutzorganen, die aufgrund der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 1935, LGBl Nr 88, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 29/1979, abgelegt worden sind, sind der Fischereiaufsichtsprüfung nach § 41 dieses Gesetzes gleichzuhalten.
(10) Bewilligungen zur Ausübung des Fischfanges während der Schonzeit nach § 54 Abs 1 und Abs 3 des Fischereigesetzes 1951 treten, sofern sie nicht bereits früher unwirksam werden, ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten und durch die Bezirksverwaltungsbehörden bestätigten Fischereiaufsichtsorgane nach § 64 des Fischereigesetzes 1951 gelten bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als bestellte Fischereiaufsichtsorgane im Sinne des 6. Abschnittes dieses Gesetzes.
(12) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Fischereirevierverbände und der Landesfischereibeirat mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen können, insbesondere die Bestellung der Mitglieder der Fischereirevierausschüsse und des Landesfischereibeirates sowie die Einberufung dieser Kollegialorgane zu den konstituierenden Sitzungen durch die Landesregierung, dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzt werden.
(13) Die Vorsitzenden der Fischereirevierverbände haben die Fischereiausübungsberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Abgabe innerhalb von längstens acht Wochen der zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag erforderlichen Angaben aufzufordern.
(14) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der derzeit bestellte Landesfischereiinspektor nach § 67 des Fischereigesetzes 1951 zum Landesfischereiinspektor nach § 58 dieses Gesetzes bestellt. Das Erfordernis der Anhörung des Landesfischereibeirates (§ 58 Abs 1) entfällt.
(15) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Stellvertreter des Landesfischereiinspektors nach § 58 Abs 8 zu bestellen.
(16) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten
a) | in § 28 Abs 3 an die Stelle des Betrages von 25 Euro der Betrag von S 345,-, | |||||||||
b) | in § 31 Abs 2 an die Stelle des Betrages von 4 Euro der Betrag von S 50,- und an die Stelle des Betrages von 10 Euro der Betrag von S 140,-, | |||||||||
c) | in § 63 Abs 3 lit a an die Stelle des Betrages von 3600 Euro der Betrag von S 50.000,- sowie | |||||||||
d) | in § 63 Abs 3 lit b an die Stelle des Betrages von 1800 Euro der Betrag von S 25.000,- |
(17) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(18) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach dem Fischereigesetz 1951 sind nach der früher geltenden Rechtslage fortzuführen.
(19) Ist in einem Fischereirevier im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein Fischereiaufsichtsorgan bestellt und durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 64 des Fischereigesetzes 1951 bestätigt, darf bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Fischereiausübungsberechtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 40 Abs 1 lit a bis lit d selbst die Fischereiaufsicht ausüben. Nach Ablauf von drei Jahren darf der Fischereiausübungsberechtigte die Fischereiaufsicht dann weiter selbst ausüben, wenn er den Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung erbringt. Für Fischereiausübungsberechtigte, die die Fischereiaufsicht selbst ausüben dürfen, gelten die Bestimmungen des 6. Abschnittes über die Fischereiaufsicht sinngemäß.
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