(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates einen sachkundigen Landesbediensteten zum Landesfischereiinspektor zu bestellen. Die Bestellung hat für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(2) Nach seiner erstmaligen Bestellung hat der Landesfischereiinspektor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(3) Die Landesregierung hat dem Landesfischereiinspektor einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis auszustellen, aus dem seine Identität und seine Funktion als Landesfischereiinspektor hervorgehen müssen.
(4) Die Funktion gemäß Abs. 1 endet:
1. | mit dem Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, | |||||||||
3. | durch schriftlichen Verzicht, | |||||||||
4. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
5. | mit der rechtskräftigen Abberufung. | |||||||||
In den Fällen des Ablaufs der Funktionsdauer und des Verzichts hat der Landesfischereiinspektor seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Landesfischereiinspektors weiterhin auszuüben. |
(4a) Die Landesregierung hat den Landesfischereiinspektor vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
1. | die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist, oder | |||||||||
2. | der Landesfischereiinspektor seine ihm obliegenden Aufgaben grob vernachlässigt. |
(5) Dem Landesfischereiinspektor obliegen jedenfalls:
a) | die fachliche Beratung und Unterstützung der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes; | |||||||||
b) | die Erstattung von Gutachten in den fachlichen Angelegenheiten der Fischerei auf Verlangen der Landesregierung; | |||||||||
c) | die Überwachung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereireviere (§ 20 Abs. 1); | |||||||||
d) | die Anzeige des Verdachtes des Auftretens von Fischkrankheiten und von Verunreinigungen von Fischgewässern an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 36); | |||||||||
e) | die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischereiaufsicht in den Fischereirevieren (§ 37); | |||||||||
f) | die fachliche Beratung der Fischereirevierverbände; | |||||||||
g) | die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Fischereirevierverbänden und den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Landesbehörden. |
(6) Der Landesfischereiinspektor hat Mängel bei der Bewirtschaftung und bei der Ausübung der Fischereiaufsicht in den Fischereirevieren unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband anzuzeigen.
(7) Der Landesfischereiinspektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Fischereirevierausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Die Landesregierung hat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 für den Fall der Verhinderung des Landesfischereiinspektors einen Stellvertreter zu bestellen. Abs. 2 bis Abs. 7 sowie Abs. 10 gelten für den Stellvertreter in gleicher Weise.
(9) Der Landesfischereiinspektor hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. April einen Bericht über den vorjährigen Stand der Fischerei im Land Kärnten vorzulegen.
(10) Dem Landesfischereiinspektor kommen in Ausübung seiner Funktion alle Befugnisse eines Fischereiaufsichtsorganes zu.
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