§ 12 K-FG Allgemeine Voraussetzungen für die

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Fischerei darf eigenverantwortlich in Fischereirevieren nur von Personen ausgeübt werden, die voll handlungsfähig und die Inhaber einer Jahresfischerkarte (§ 26 Abs. 1) sind.

(2) Steht das Fischereirecht in einem Fischereirevier einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, einer Mehrheit von Personen oder einer juristischen Person zu und wird die Ausübung der Fischerei nicht verpachtet, ist von den Fischereiberechtigten zur Ausübung der Fischerei ein Fischereiverwalter zu bestellen.

(3) Der Fischereiverwalter muss die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Die Bestellung eines Fischereiverwalters darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und ist vom Fischereiberechtigten unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Bestellung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 zu prüfen und mit Bescheid für unwirksam zu erklären, wenn sie diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige kann eine Unwirksamerklärung nicht mehr erfolgen; die Bestellung gilt als endgültig zur Kenntnis genommen. Die Fischereiberechtigten haben den Fischereiverwalter abzuberufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die der Bestellung entgegengestanden wären. Die Abberufung des Fischereiverwalters ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(4) Mit der wirksamen Bestellung eines Fischereiverwalters und der Anzeige der Bestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gehen alle Rechte und Pflichten der Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz hinsichtlich der Ausübung der Fischerei auf den Fischereiverwalter über. Der Fischereiverwalter vertritt die Fischereiberechtigten in allen Angelegenheiten dieses Gesetzes und ist für die Einhaltung der die Ausübung der Fischerei betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich.

(5) Unterbleibt entgegen der Verpflichtung nach Abs. 2 die Bestellung eines Fischereiverwalters, oder wird die Bestellung für unwirksam erklärt (Abs. 3), hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Rechnung der Fischereiberechtigten von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist. Die amtswegige Bestellung eines Fischereiverwalters ist mit Bescheid aufzuheben, wenn der Grund für seine Bestellung weggefallen ist. In diesem Fall gehen die Rechte und Pflichten iSd. Abs. 4 auf einen nach Abs. 2 bestellten Fischereiverwalter erst mit der Aufhebung der Bestellung des amtswegig bestellten Fischereiverwalters über.

In Kraft seit 14.04.2017 bis 31.12.9999
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