Auflösung des Pachtvertrages
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Fischereipachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufzulösen, wenn
a) | ein Fischereirevier die Eigenschaft als solches verliert (§ 8) oder | |||||||||
b) | der Pächter | |||||||||
1. | die Voraussetzungen nach § 17 nicht mehr erfüllt, | |||||||||
2. | den Vorschriften über die Bestellung der Fischereiaufsichtsorgane (§§ 37 bis 40) ungeachtet wiederholter Aufforderungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht oder | |||||||||
3. | wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist. |
(2) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs 1 angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des Fischereipachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, kann im Fall der Auflösung eines Fischereipachtvertrages nach Abs 1 das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen Mitpächtern fortgesetzt werden. Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband schriftlich anzuzeigen.
0 Kommentare zu § 19 K-FG