(1) Fischgewässer, die weder als Eigenrevier noch als Gemeinschaftsrevier festgelegt sind noch auf Grund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können (§ 7 Abs. 2), sind im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft von der Landesregierung mit Bescheid einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier zur nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzuweisen. Die Landesregierung hat die Zuweisung mit Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zuweisung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Zuweisung von Fischgewässern hat auf Antrag des Fischereiberechtigten des angrenzenden Fischereirevieres oder der Fischereiberechtigten der Fischgewässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.
(3) Vor der Zuweisung von Fischgewässern zu einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier und vor der Aufhebung der Zuweisung ist den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.
(4) Die Fischereiberechtigten in Fischereirevieren sind verpflichtet, zugewiesene Fischgewässer fischereiwirtschaftlich nachhaltig zu bewirtschaften (§ 20 Abs. 1) und dem Fischereiberechtigten (den Fischereiberechtigten) der zugewiesenen Fischgewässer jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Kommt zwischen den Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuweisung nach Abs. 1 nicht zustande, ist die Höhe der Vergütung auf Antrag eines Beteiligten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den angemessenen Pachtzins für vergleichbare Fischgewässer mit Bescheid festzusetzen.
0 Kommentare zu § 9 K-FG