§ 49 K-FG Aufgaben der Fischereirevierverbände

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Zur Besorgung der gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen obliegen den Fischereirevierverbänden insbesondere folgende Aufgaben:

a)

für die sachgemäße Ausübung der Fischerei zu sorgen;

b)

die fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung der Fischerei;

c)

die Mitwirkung bei der Evidenthaltung der Fischereirechte in den Fischereirevieren sowie der Grenzbeschreibungen der Fischereireviere einschließlich allenfalls nach § 7 Abs. 2 einbezogener und nach § 9 zugewiesener Fischgewässer;

d)

die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Führung des Fischereikatasters (§ 11);

e)

die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren, die Evidenthaltung der Pachtverhältnisse sowie die Aufteilung der Pachtzinse (§ 14 Abs. 2);

f)

die Festsetzung der Revierbeiträge mit einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, die Einhebung der Revierbeiträge sowie deren Verwaltung und Verwendung (§§ 52 und 53);

g)

die Mitwirkung bei der Überwachung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereireviere (§ 20 Abs. 1);

h)

die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde betreffend die Festlegung von Aufzuchtgewässern (§ 21 Abs. 1) und die Antragstellung an die Landesregierung betreffend die Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten (§ 35 Abs. 13);

i)

die Mitwirkung bei der Durchführung und die finanzielle Unterstützung von Besatzmaßnahmen in den Fischereirevieren (§ 22);

j)

die Durchführung von Unterweisungen, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges vermitteln, sowie die Ausstellung entsprechender Bestätigungen (§ 26);

k)

die Erstellung und Weitergabe von Formularen für Fischereierlaubnisscheine an die Fischereiausübungsberechtigten (§ 32);

l)

die Anzeige des Auftretens von Fischkrankheiten und von Verunreinigungen von Fischgewässern an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 36);

m)

die Erstattung von Stellungnahmen in fachlichen Angelegenheiten der Fischerei auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde;

n)

die sonstige Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde in fachlichen Angelegenheiten der Fischerei bei der Vollziehung dieses Gesetzes.

In Kraft seit 18.05.2012 bis 31.12.9999
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