Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten
(1) Die Fischereireviere sind von den Fischereiausübungsberechtigten nachhaltig derart zu bewirtschaften, daß ein der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechender standortgerechter, artenreicher und gesunder Bestand an Wassertieren gewährleistet wird (geordnete Fischereiwirtschaft).
(2) Zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft sind vorrangig solche Maßnahmen zu setzen, die die Selbstvermehrung eines entsprechenden Bestandes an Wassertieren nach Abs 1 fördern.
Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a) | die Verbesserung, die Schaffung und gegebenenfalls die Wiederherstellung der natürlichen Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren; | |||||||||
b) | das Verbot bestimmter Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges in Teilen des Fischereirevieres; | |||||||||
c) | die Beschränkung der Zahl der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine; | |||||||||
d) | die Festlegung von bestimmten Teilen des Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (§ 21). |
(3) Kommt ein Fischereiausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach Abs 1 und Abs 2 erster Satz nicht nach, hat ihm die Landesregierung - unbeschadet der Besatzpflicht nach § 22 - die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Schaffung und erforderlichenfalls Wiederherstellung einer geordneten Fischereiwirtschaft (Abs 1) mit Bescheid vorzuschreiben. Derartige Maßnahmen hat die Landesregierung auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten aufzuheben, wenn ein den Zielen einer geordneten Fischereiwirtschaft entsprechender Bestand an Wassertieren wiederhergestellt ist.
(4) Die Landesregierung hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Führung von Fangverzeichnissen vorzuschreiben, wenn dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs 1 und Abs 2 erster Satz oder von Vorschreibungen nach Abs 3 erforderlich ist. Die Fangverzeichnisse sind der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
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