§ 22 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 22

Besatzmaßnahmen

 

(1) Reichen Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs. 1) nicht aus, hat der Fischereiausübungsberechtigte im Fischereirevier den erforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen durchzuführen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben.

 

(2) In die Flussstaue der Drau von der Mauthbrücke (Draukilometer 69,5) flussabwärts bis zur Staatsgrenze sowie in künstlichen Speicherseen, die eine Fläche von 10 ha überschreiten, dürfen vom Fischereiaus­übungsberechtigten mit Zustimmung des Fischereiberechtigten auch fangfähige Fische besetzt werden.

 

(3) Soweit es sich nicht um Fischereireviere iSd Abs. 2 handelt, hat die Landesregierung auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten nach Anhörung des Fischereirevierausschusses und des Fischereiberechtigten mit Bescheid den Besatz mit fangfähigen Fischen zu genehmigen

a)

in künstlich erheblich veränderten Fischgewässern, in denen eine natürliche Vermehrung der betreffenden Art eindeutig nicht mehr gegeben bzw. stark beeinträchtigt ist, wie z. B. in Flussstauen und stark verbauten Gewässerabschnitten, oder

b)

nach Katastrophenereignissen, welche zu einem nachhaltigen Bestandsverlust geführt haben.

 

Der Fischbesatz nach lit. a darf nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der Fischbesatz nach lit. b nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren genehmigt werden.

 

(4) Die Fische iSd Abs. 1 bis 3 müssen von standortgerechten Arten und Populationen desselben Einzugsgebietes stammen. Der Besatz darf nur mit Fischen erfolgen, welche dem ursprünglichen Fischbestand in dem betroffenen Fischereirevier genetisch entsprechen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzusetzen, welche Arten von Fischen den stand­ortgerechten Arten genetisch entsprechen, wenn dies zur Vollziehung des Gesetzes aus fischereiwirtschaftlichen oder fischökologischen Gründen erforderlich ist.

 

(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeitpunkt jeder Besatzmaßnahme dem Landesfischereiinspektor und dem Fischereirevierverband schriftlich so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Landesfischereiinspektor und ein Vertreter des Fischereirevierverbandes bei der Besatzmaßnahme anwesend sein können. Der Mitteilung ist eine schriftliche Bestätigung des Fischzuchtbetriebes, aus dem das Besatzmaterial bezogen wird, anzuschließen, dass der Fischzuchtbetrieb einer regelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht unterliegt.

 

(6) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes aufzuheben, wenn

a)

ein dem Ziel einer geordneten Fischereiwirtschaft entsprechender Bestand an Wassertieren wiederhergestellt ist oder

b)

die Durchführung des Besatzes nicht möglich ist oder durch den Eintritt besonderer Ereignisse, wie insbesondere durch Hochwässer, fischereiwirtschaftlich nicht zweck­mäßig erscheint.

 

(7) Wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft nach § 20 Abs 1 erforderlich ist, hat die Landesregierung dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Beschränkungen für Besatzmaßnahmen vorzuschreiben.

In Kraft seit 03.08.2010 bis 31.12.9999
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