5. Abschnitt
Fischereipolizeiliche Vorschriften
Schonzeiten und Mindestfangmaße
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren (§ 1) unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden mit Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen.
(2) Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen nicht gefangen werden. Werden Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen gefangen, sind sie umgehend mit der erforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen; werden solche Wassertiere beim Fang derart verletzt, daß ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, sind sie artgerecht zu töten.
(3) Die Landesregierung darf auf Antrag mit Bescheid für wissenschaftliche und für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach Anhörung des Landesfischereiinspektors Ausnahmen von den Verboten nach Abs 2 erster Satz bewilligen. Die Bewilligung darf nur befristet und unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren in dem jeweiligen Fischereirevier erforderlich ist.
(4) Die Bewilligung nach Abs 3 ist bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
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