Fischfolgerecht
(1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässers erstreckt sich die Berechtigung des Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, auch auf die an das Fischgewässer unmittelbar angrenzenden und überfluteten Grundstücke. Der Fischereiausübungsberechtigte ist berechtigt, zur Ausübung des Fischfanges die betroffenen Grundstücke zu betreten. Für die Ausübung dieser Berechtigung gelten § 44 Abs 3 bis Abs 5 sinngemäß.
(2) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind berechtigt, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundstücken zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, sofern der Fischereiausübungsberechtigte seine Berechtigung nach Abs 1 nicht ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb einer Woche, ausübt. Das Anbringen von Vorkehrungen, die beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern, ist unzulässig.
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