6. Abschnitt
Fischereiaufsicht
Verpflichtung zur Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben in den Fischereirevieren für die Ausübung der Fischereiaufsicht zu sorgen, es sei denn, der Pachtvertrag sieht vor, dass der Fischereiberechtigte für die Fischereiaufsicht zu sorgen hat, oder es wird ein Teil des Fischereirevieres verpachtet. In diesen Fällen treffen die in §§ 38 Abs. 1 und Abs. 3, 39 Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen des Fischereiausübungsberechtigten den Fischereiberechtigten.
(2) Die Fischereiaufsicht umfaßt
a) | den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und | |||||||||
b) | die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Wassertieren. |
(3) Die Fischereiaufsicht ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.
(4) Die Fischereiaufsicht ist von Fischereiaufsichtsorganen (§ 38) auszuüben.
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