Festlegung von Aufzuchtgewässern
(1) Die Landesregierung hat von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder des Fischereirevierausschusses nach Anhörung des Landesfischereiinspektors und des Fischereiberechtigten Teile eines Fischereirevieres mit Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist und die betreffenden Teile eines Fischereirevieres aufgrund ihrer Beschaffenheit und Größe, ihres Nahrungsangebotes sowie der sonstigen natürlichen Gegebenheiten in besonderem Maß die Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren bieten. Die Festlegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung weggefallen sind.
(2) In Aufzuchtgewässern darf der Fischfang nicht ausgeübt werden. Sonstige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn durch sie keine Gefährdung oder erhebliche Beunruhigungen der Brut oder der Jungfische zu erwarten ist.
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzuchtgewässer durch Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen.
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