Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (§ 1 Abs. 2) gelten.Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (Paragraph eins, Absatz 2,) gelten.
(2)Absatz 2In einem Fischgewässer dürfen nur solche Arten von Wassertieren ausgesetzt werden, die gemäß der Verordnung nach Abs. 1 als standortgerecht gelten und im jeweiligen Fischgewässer heimisch sind. Das Aussetzen anderer Arten von Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Aussetzen der Wassertiere keine Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Interessen sowie des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Die Bewilligung darf nur befristet und nur mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.In einem Fischgewässer dürfen nur solche Arten von Wassertieren ausgesetzt werden, die gemäß der Verordnung nach Absatz eins, als standortgerecht gelten und im jeweiligen Fischgewässer heimisch sind. Das Aussetzen anderer Arten von Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Aussetzen der Wassertiere keine Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Interessen sowie des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Die Bewilligung darf nur befristet und nur mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach dem Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetz.Absatz eins und 2 gelten nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach dem Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetz.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 K-FG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 K-FG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 K-FG