§ 18 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 18

Unterverpachtung

 

(1) Die Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn

a)

die Unterverpachtung im Fischereipachtvertrag vorgesehen ist,

b)

der Unterpächter die Voraussetzungen nach § 17 erfüllt und

c)

die Unterverpachtung den Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) nicht widerspricht.

 

(2) Die §§ 15 und 16 gelten für Unterpachtverträge sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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