Unterverpachtung
(1) Die Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn
a) | die Unterverpachtung im Fischereipachtvertrag vorgesehen ist, | |||||||||
b) | der Unterpächter die Voraussetzungen nach § 17 erfüllt und | |||||||||
c) | die Unterverpachtung den Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) nicht widerspricht. |
(2) Die §§ 15 und 16 gelten für Unterpachtverträge sinngemäß.
0 Kommentare zu § 18 K-FG