§ 51 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 51

Aufgaben der Organe

 

(1) Dem Fischereirevierausschuß obliegt neben der Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (§ 53) sowie über die Geschäftsordnung (Abs 4).

 

(2) Der Vorsitzende hat den Fischereirevierverband nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Fischereirevierausschusses einzuberufen, bei den Sitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.

 

(3) Der Rechnungsprüfer hat die Gebarung des Fischereirevierverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und dem Fischereirevierausschuß jährlich, im Fall von Beanstandungen unverzüglich zu berichten.

 

(4) Der Fischereirevierausschuß darf in einer Geschäftsordnung nähere Regelungen für die Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes treffen. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnungen den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Die Geschäftsordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 K-FG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 K-FG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 K-FG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 K-FG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 K-FG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 K-FG
§ 52 K-FG