§ 1 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziele

 

(1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung, die Schaffung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung

a)

eines der Beschaffenheit der jeweiligen Fischgewässer im Land Kärnten entsprechenden standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren sowie

b)

der natürlichen Lebensgrundlagen für diese Wassertiere.

 

(2) Als standortgerecht sind Wassertiere anzusehen, die im jeweiligen Fischgewässer natürlich vorkommen (heimische Arten); Wassertiere, die durch menschliches Zutun in ein Fischgewässer gelangt sind (eingebürgerte Arten), gelten nur dann als standortgerecht, wenn durch sie der jeweilige Bestand an heimischen Arten nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Als artenreich ist ein Bestand an Wassertieren dann anzusehen, wenn im jeweiligen Fischgewässer ein den natürlichen Gegebenheiten entsprechendes und ausgewogenes Verhältnis der Wassertiere nach Arten, Altersstufen und Bestanddichte vorhanden ist.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 K-FG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-FG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 K-FG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 K-FG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 K-FG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-FG