§ 52 K-FG Revierbeiträge

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Für jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungsberechtigten an den Fischereirevierverband ein jährlicher Revierbeitrag zu entrichten.

(2) Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag sind jene Erträge, die bei vergleichbaren Fischereirevieren bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar sind.

(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben dem Fischereirevierausschuss auf Verlangen des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung vollständig zu übermitteln; bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gegebenenfalls die Festlegung von Teilen eines Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (§ 21) Bemessungsgrundlagen mindernd zu berücksichtigen.

(4) Der Fischereirevierausschuss hat mit Verordnung die Höhe der Revierbeiträge unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes verbundenen Aufwand in einem einheitlichen Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festzulegen. Der Hundertsatz darf drei vH nicht übersteigen. Die Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(5) Der Fischereirevierausschuss hat die Höhe des Revierbeitrages mit Bescheid für jedes Fischereirevier festzusetzen. Soweit die Höhe des Revierbeitrages den Betrag von Euro 15 unterschreitet, ist ein Mindestbetrag von Euro 15 vorzuschreiben. Bei der erstmaligen Festsetzung des Revierbeitrages ist im Bescheid festzulegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Im Fall einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Bemessung des Revierbeitrages hat der Fischereirevierausschuss auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder von Amts wegen einen neuen Bescheid zu erlassen.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe des Mindestbeitrages nach Abs. 5 entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index gegenüber der für Juni 2011 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl mindestens 10 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe des Mindestbeitrages ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

(7) Die Entrichtung des Revierbeitrages hat bis 30. April jeden Jahres, im Fall der Neufestsetzung des Revierbeitrages binnen vier Wochen nach Rechtskraft der Festsetzung des Revierbeitrages zu erfolgen.

(8) Rückständige Revierbeiträge sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes im Weg der Verwaltungsvollstreckung einzutreiben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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