8. Abschnitt
Interessenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten
Fischereirevierverbände
(1) Zur Vertretung der Interessen der Fischereiausübungsberechtigten und zur Besorgung der sich aus dem Zusammenhang der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen sind Fischereirevierverbände einzurichten.
(2) Die Fischereirevierverbände sind jeweils für den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten, wobei das Gebiet der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach den Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden Klagenfurt-Land und Villach-Land zuzuordnen sind.
(3) Die Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiausübungsberechtigten jener Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind. Die Mitgliedschaft beginnt im Fall der Verpachtung eines Fischereirevieres mit der Genehmigung des Fischereipachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde und endet durch den Ablauf der Pachtdauer oder durch die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses.
(4) Die Fischereirevierverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
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