Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten
Der Erwerb von Fischereirechten ist vom neuen Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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