Eigenreviere
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiberechtigten mit Bescheid
a) | ein Fischgewässer, das die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllt und an dem nur ein Fischereirecht besteht, unabhängig davon, ob das Fischereirecht einer Person oder einer Mehrheit von Personen zusteht, sowie | |||||||||
b) | Fischgewässer, die unmittelbar aneinander grenzen und an denen das Fischereirecht jeweils derselben Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen, als Eigenrevier festzulegen. |
(1a) Die Landesregierung hat ein Fischgewässer iSd Abs. 1 lit. a oder lit. b von Amts wegen mit Bescheid als Eigenrevier festzulegen, wenn eine Einbeziehung in ein Gemeinschaftsrevier nach § 7 Abs. 2 nicht möglich ist.
(2) Auf Antrag des Fischereiberechtigten ist ein Eigenrevier mit Bescheid der Landesregierung in mehrere Eigenreviere zu teilen oder sind mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.
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