§ 8 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 8

Aufhebung von Fischereirevieren

 

Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen ist die Festlegung von Fischgewässern als Fischereirevier mit Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Fischgewässer die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 oder § 6 Abs 1 nicht mehr erfüllen.

In Kraft seit 03.08.2010 bis 31.12.9999
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