§ 56 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 56

Zusammensetzung des Beirates

 

(1) Der Beirat besteht aus:

a)

dem mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm im Einzelfall namhaft zu machenden Stellvertreter als Vorsitzenden;

b)

dem Vorstand der mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder einem von ihm namhaft zu machenden Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten dieser Abteilung;

c)

den Vorsitzenden der Fischereirevierverbände;

d)

dem Landesfischereiinspektor;

e)

zwei auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu bestellenden Mitgliedern;

f)

zwei auf Vorschlag von landesweiten Interessenvertretungen der Fischereivereine im Land Kärnten zu bestellenden Mitgliedern.

 

(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs 1 lit e und lit f einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Beirates ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen.

 

(3) Die Vorsitzenden der Fischereiverbände und der Landesfischereiinspektor werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten. Für die Mitglieder des Beirates nach Abs 1 lit e und lit f hat die Landesregierung unter Anwendung des Abs 2 in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall seiner Verhinderung und im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens zu vertreten hat.

 

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs 1 lit e oder lit f vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs 2 und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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