Trockenlegung und Ableitung von
Fischgewässern
(1) Vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen, insbesondere vor der Spülung oder Räumung von Stauräumen, Speichern udgl., hat der Betreiber der Anlage den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband von der beabsichtigten Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, daß der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann. Der erste Satz gilt auch bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes, sobald und soweit der Betreiber der Anlage Kenntnis davon hat.
(2) Wird an einem Fischgewässer eine Wasserableitung angelegt, darf der Fischereiausübungsberechtigte an dieser Ableitung bei ihrem Einlauf oder bei der nächsten sonst geeigneten Stelle Vorkehrungen (Fischrechen) anbringen, um einen Wechsel der Fische zu verhindern.
0 Kommentare zu § 46 K-FG