Bewirtschaftungsbeschränkungen für
Gebirgsseen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftsbeschränkungen für einen Gebirgssee vorzuschreiben, wenn derartige Beschränkungen für die Erhaltung und Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren erforderlich sind.
(2) Als Bewirtschaftungsbeschränkungen kommen in Betracht:
a) | das Verbot von Besatzmaßnahmen; | |||||||||
b) | das Verbot oder die Beschränkung der Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen; | |||||||||
c) | zeitliche Beschränkungen sowie Beschränkungen der Art der Ausübung des Fischfanges. |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten derartige Vorschreibungen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Bewirtschaftungsbeschränkungen weggefallen sind.
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