Verweigerung der Jahresfischerkarte
Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern:
a) | Minderjährigen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; | |||||||||
b) | Minderjährigen vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beantragen; | |||||||||
c) | Personen, denen die Jahresfischerkarte mit einem Straferkenntnis nach § 63 Abs 5 entzogen worden ist, für die Dauer des Entzuges; | |||||||||
d) | Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 nicht vorliegen. |
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