(1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:
1. | Geflügel-Elternbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe), | |||||||||
2. | Brütereien, | |||||||||
3. | Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe, | |||||||||
4. | Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel, | |||||||||
5. | Aufzuchtbetriebe für Junghennen, | |||||||||
6. | Legehennenbetriebe und | |||||||||
7. | Geflügelmastbetriebe. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. | die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den privaten häuslichen Gebrauch des Tierhalters dient; | |||||||||
2. | die Haltung von weniger als 350 Tieren, von denen ausschließlich die direkte Abgabe von Fleisch und Eiern in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, erfolgt; | |||||||||
3. | Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen. |
(3) Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sowie die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008 und der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), BGBl. II Nr. 474/2008, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.
(4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen freiwilliger Gesundheitsprogramme, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als Untersuchungen und Kontrollen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programmes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. | amtliche Probenahmen: Probenahmen, die nach dieser Verordnung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen sind; | |||||||||
2. | amtlicher Tierarzt: ein Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung bestellter Tierarzt; | |||||||||
3. | Betreuungstierarzt: ein gemäß § 3 Abs. 1 vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehender freiberuflicher Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Gesundheitskontrollen durchführt, soweit es sich nicht um amtliche Probenahmen oder Gesundheitskontrollen handelt; | |||||||||
4. | Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder Produktionseinheiten) umfasst: | |||||||||
a) | Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält; | |||||||||
b) | Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von selbstbebrüteten Eintagsküken umfasst; | |||||||||
c) | Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder Jungtiere in Verkehr bringt; | |||||||||
d) | Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des Zuchtgeflügels bis zur Lege- beziehungsweise Zuchtreife besteht; | |||||||||
e) | Aufzuchtbetrieb für Junghennen: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung von Junghennen bis zur Legereife besteht; | |||||||||
f) | Legehennenbetrieb: Betrieb, in dem Legehennen zum Zweck der Konsumeierproduktion gehalten werden; | |||||||||
g) | Geflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind; | |||||||||
5. | Brutabfälle: Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier, Steckenbleiber, Eischalen, Brutstaub, Flaum und tote Küken; | |||||||||
6. | Bruteier: Eier von dem unter Z 9 definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind; | |||||||||
7. | Desinfektion: Maßnahmen zur Abtötung oder Inaktivierung der Erreger von Zoonosen und Geflügelkrankheiten; | |||||||||
8. | Eintagsküken (Küken): sämtliches Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde; | |||||||||
Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen hievon jedoch auch dann, wenn sie bereits gefüttert wurden; | ||||||||||
9. | Geflügel: Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner sowie Fasane, die für die Zucht und Vermehrung, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden; | |||||||||
10. | Herde: eine Anzahl von Tieren mit annähernd gleichwertigem Gesundheitsstatus, die in einem gemeinsamen Stallraum oder Auslauf gehalten werden und eine epidemiologische Einheit bilden, indem sie über gemeinsamen Luftraum, gemeinsame Fütterungs- und Tränkeanlagen und sonstige gemeinsame Betreuungseinrichtungen verfügen; | |||||||||
11. | Nutzgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten wird; | |||||||||
12. | Probenahmen und Gesundheitskontrollen: die in dieser Verordnung zur laufenden Gesundheitsüberwachung vorgesehenen Maßnahmen; | |||||||||
13. | Quarantänestation: Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in möglichst vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an diesem eine nach dem Tierseuchengesetz vorgeschriebene Beobachtung (einschließlich Untersuchungen) im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden kann; | |||||||||
14. | Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch – sofern dem keine Tierschutzvorschriften entgegenstehen – 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden; | |||||||||
15. | Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen): Kontrolle des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt zur Überwachung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung; | |||||||||
16. | Ziergeflügel: Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuss bestimmt sind; | |||||||||
17. | Zuchtgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist; | |||||||||
18. | zugelassenes Laboratorium: ein für die jeweils in dieser Verordnung vorgeschriebene Untersuchung akkreditiertes Labor. |
(2) Jede Bezugnahme auf Salmonella typhimurium in dieser Verordnung umfasst auch monophasische Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:.
(1) Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen (Betreuungstierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden. Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Abs. 2 oder 3 vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende Betreuungstierärzte mit Bescheid bestellt werden. Der Betreuungstierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
1. | der Betreuungstierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder | |||||||||
2. | der Betreuungstierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder | |||||||||
3. | der Betreuungstierarzt wegen Übertretung lebensmittel- oder veterinärrechtlicher Bestimmungen öfter als zweimal bestraft wurde oder | |||||||||
4. | sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführung der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder | |||||||||
5. | Betriebsinhaber unter gleichzeitiger Nennung eines anderen geeigneten Tierarztes dies beantragt. |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 und den Widerruf gemäß Abs. 2 dem Betriebsinhaber und dem Österreichischen Geflügelgesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber hat im Falle des Widerrufs gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 einen anderen Betreuungstierarzt heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.
(4) Beauftragungen auf Grund des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 1998, BGBl. II Nr. 188/1998, oder des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, gelten als Beauftragungen im Sinne dieser Verordnung.
(5) So weit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach Anleitung durch den Betreuungstierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der §§ 12 und 24 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, bleiben unberührt.
(6) Im Zuge der Meldungen nach Abs. 1 sind die Betriebe von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren, sofern dies nicht bereits nach anderen Bestimmungen erfolgt ist.
(1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern es sich um amtliche Probenahmen oder Salmonellenproben handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor gemäß Anhang A untersuchen zu lassen. Über die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen sind in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich Untersuchungsaufträge unter Angabe der Bezeichnung, Tieranzahl und des Einstallungsdatums der betreffenden Herde anzulegen. Die Proben sind mit dem ausgedruckten Untersuchungsauftrag unverzüglich an das ausgewählte Labor zu senden.
(2) Die Probenahme und die Untersuchung der Proben hat nach den im Anhang B festgelegten Verfahren zu erfolgen.
(1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.
(2) Der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt hat die von ihm verfassten Aufzeichnungen ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen beziehungsweise bei automationsunterstützter Datenverarbeitung auszudrucken.
(1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ausgenommen davon sind Laborkosten für Untersuchungen im Rahmen der Durchführung von amtlichen Probenahmen, die im Zuge der Umsetzung der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 1) erfolgen; diese sind vom Bund zu tragen.
(2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 sind,
1. | bis 31. Dezember 2007 auf Grund des nach § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes gemäß § 6 Abs. 2 Geflügelhygieneverordnung 2000 festgelegten Tarifes, | |||||||||
2 | ab 1. Jänner 2008, sofern sie nicht im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen, auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes, vom Betriebsinhaber zu entrichten. |
(3) Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt.
(1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den mikrobiologischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.
(2) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft, Lieferdatum und Chargennummer zu versehen und verschlossen bis zur Schlachtung (längstens jedoch sechs Monate lang) der damit gefütterten Tiere auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß § 26 zur Verfügung zu stellen.
(3) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Sie sind laufend zu warten und instandzuhalten.
(4) Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten ermöglichen.
(5) In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen; Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten.
(6) Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise Stallräumen zu sorgen.
(7) Die Betriebe dürfen nur solches Geflügel halten, das den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt. Die Haltung von derartigem Geflügel hat jedenfalls klar getrennt von Ziergeflügel und anderen Vögeln zu erfolgen.
(1) Der Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem Betreuungstierarzt Hygienevorschriften für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben, sofern möglich und nicht Gefahr im Verzug besteht, vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen und die Hygieneerfordernisse einzuhalten.
(1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen:
1. | die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie eine gründliche Trockenreinigung und | |||||||||
2. | die anzuschließende Nassreinigung. | |||||||||
Nach der Reinigung ist eine Desinfektion durchzuführen. |
(2) Die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion sind nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 27 vom amtlichen Tierarzt oder aufgrund eines positiven Befundes bei Untersuchungen gemäß § 37 und § 41 vom Betreuungstierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist vor Wiederbelegung durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und - wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des zuständigen Tierarztes zu entnehmen. Proben gleicher Art (Bodenproben, Futternapfproben, Tränkeproben etc.) dürfen zu Pools von fünf Proben zusammengefasst werden.
(3) Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung der Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen.
(4) Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu lagern, dass eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen möglichst ausgeschlossen ist.
(5) Stallräume und –flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 1 und – im Fall von Abs. 2 – nach Vorliegen eines Kontrollergebnisses, welches den Erfolg der Desinfektionsmaßnahmen bestätigt, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des § 27 oder des § 42 Abs. 6 (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage.
(6) Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/1002 (ABl. Nr. L 300 vom 14. 11. 2009, S. 1) und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zu verwahren und zu beseitigen.
(1) Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des § 12 TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, S. 3) durchgeführt werden.
(2) Aufzuchtbetriebe für Zuchthühner und Junghennen haben sämtliche Tiere gegen Salmonella enteritidis zu impfen. Die Impfung muss entsprechend der Herstellerangaben erfolgen und hat grundsätzlich auf Kosten des Tierbesitzers zu erfolgen. Förderungen durch Dritte sind zulässig.
(3) Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Abs. 2 geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben Jungtiere zu begleiten und sind vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Impfpflicht genehmigen, wenn die Tiere für den Export bestimmt sind.
(1) Antimikrobielle Tierarzneimittel dürfen ab In-Kraft-Treten der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 1) nicht zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel verwendet werden.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Feststellung durch den Amtstierarzt in den in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006/EG genannten Fällen erteilt werden.
(3) Die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 gelten nicht für Futtermittelzusatzstoffe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 29).
(1) Bruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz oder stark saugfähigen Material ist verboten.
(2) Einwegbehältnisse sind unmittelbar nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
(3) Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch und vor der Wiederverwendung in dafür geeigneten Vorrichtungen oder Räumen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Fahrzeuge sind nach jeder Beförderung von lebendem Geflügel gründlich zu reinigen. Boden und Innenwände der Ladeaufbauten und -einrichtungen sind ebenfalls zu desinfizieren.
(5) Die Beförderung von lebendem Geflügel zum Bestimmungsbetrieb hat so rasch wie möglich zu erfolgen. Während des Transportes ist darauf zu achten, dass das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn und Einstreu so gering wie möglich gehalten wird und dass kein Kontakt mit anderen, nicht zur selben Sendung gehörenden Vögeln möglich ist (mit Ausnahme von Geflügel derselben Art und Kategorie, das die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt und den gleichen Gesundheitsstatus aufweist).
(6) Sonstige veterinär- und tierschutzrechtliche Bestimmungen und Vorschriften über Tiertransporte bleiben unberührt.
(1) Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit oder das Vorhandensein von Zoonosenerregern unverzüglich dem Betreuungstierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung desselben haben der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten nach dem Tierseuchengesetz bleiben unberührt.
(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.
(1) Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen sind vom amtlichen Tierarzt regelmäßig nach einem vom Landeshauptmann nach veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernissen zu erstellenden Plan zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:
1. | die genaue Einhaltung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und | |||||||||
2. | eine vom amtlichen Tierarzt ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlicher Herden jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden. |
(2) Die Kontrollhäufigkeit gemäß Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Bei Betrieben gemäß dem 7. Hauptstück sind die Kontrollen zumindest jährlich durchzuführen. Bei den übrigen Betrieben darf der Abstand zwischen den Kontrollen nicht größer als drei Jahre sein.
(1) Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar und bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß § 18 für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.
(2) Werden Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den jeweils zutreffenden einschlägigen Bestimmungen der VEVO 2008 oder BVO 2008 zu entsprechen.
(1) Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
1. | Anzahl der eingestallten Tiere, | |||||||||
2. | Herkunft der Tiere, | |||||||||
3. | Einstallungsdatum, | |||||||||
4. | Herkunft der verwendeten Futtermittel, | |||||||||
5. | Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, | |||||||||
6. | Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben, | |||||||||
7. | Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten, | |||||||||
8. | Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen, | |||||||||
9. | durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005), und | |||||||||
10. | Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und | |||||||||
11. | Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels. |
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 15 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF bleiben unberührt.
(1) Bruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind getrennt von Bruteiern zu lagern.
(2) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, dass der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995.
(3) Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach § 18 besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachzuweisen.
Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der BVO 2008 für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.
(1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt jede Elterntierherde von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) mit mehr als 250 Tieren nach folgendem Plan auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar untersucht wird:
1. | Zuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase) | |||||||||
a) | Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken, bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit zu entnehmen und zu untersuchen. | |||||||||
b) | Es sind folgende Proben zu entnehmen: | |||||||||
aa) | bei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich maximal zehn Tierkörper; | |||||||||
bb) | Bei Jungtieren im Alter von vier Wochen und bei Probenahmen zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit sind entweder fünf paarige Stiefeltupferproben, mit welchen jeweils 20% der Geflügelstallfläche begangen werden, oder Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen; Kotmischproben sind an verschiedenen Stellen jenes Stallraumes zu entnehmen, in dem die Tiere gehalten werden; hat eine Herde im selben Betrieb zu mehr als einem Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Geflügelhaltung dienenden Gebäudekomplex des Betriebes solche Proben zu entnehmen; | |||||||||
cc) | die Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist wie folgt zu bestimmen: |
Anzahl der Tiere in der Herde | Anzahl der zu entnehmenden Kotproben |
250 - 349 | 200 |
350 - 449 | 220 |
450 - 799 | 250 |
800 - 999 | 260 |
1000 oder mehr | 300 |
c) | Jungtiere aus gemäß § 11 Abs. 2 mit antimikrobiellen Tierarzneimitteln behandelten Herden sind alle zwei Wochen zu beproben. | |||||||||
2. | Erwachsene Zuchtgeflügelherden (Legephase) | |||||||||
a) | In allen Herden sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen Stichproben vorzunehmen und zu untersuchen. | |||||||||
b) | In Herden, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, sowie in Herden von Zuchtbetrieben, die für den Handel innerhalb der Europäischen Union zugelassen sind, sind die Stichproben nach lit. a im Elterntierbetrieb nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien zu entnehmen. Die Probenahme im Haltungsbetrieb kann auch durch eine, von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt nachweislich geschulte und der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber namentlich genannte, betriebszugehörige Person erfolgen. Alle zwölf Wochen sind die Probenahmen jedenfalls von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt durchzuführen. | |||||||||
c) | Bei Herden, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben gemäß lit. a in der Brüterei entnommen werden. Die Proben umfassen | |||||||||
aa) | mindestens eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüterhordenauskleidungen (Kükenwindeln), die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Stellen zu entnehmen ist, bis eine Gesamtfläche von mindestens 1 m² erreicht ist (sollten die Bruteier aus einer Zuchtherde in mehreren Inkubatoren liegen, so ist eine solche Mischprobe aus jedem der Inkubatoren zu entnehmen), oder | |||||||||
bb) | falls keine Hordenauskleidungen verwendet werden, eine Sammelprobe von 25 Gramm, welche aus einer Mischung von je zehn Gramm Eierschalenreste, die aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden zu entnehmen, zu zerdrücken und zu mischen sind, entnommen wird. | |||||||||
d) | Jede Herde ist im Haltungsbetrieb innerhalb vier Wochen nach der Einstallung sowie innerhalb von acht Wochen vor der geplanten Ausstallung nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien amtlich zu beproben. Weiters sind bei Herden gemäß lit. c in der Brüterei alle sechzehn Wochen amtliche Proben durchzuführen, wobei die Bestimmungen von lit. c sinngemäß anzuwenden sind. Zusätzlich ist in den in lit. b genannten Haltungsbetrieben während des Produktionszyklus jeder Herde eine weitere amtliche Beprobung, in der 32. bis 40. Lebenswoche vorzunehmen. Diese Beprobungen können jeweils eine Beprobung auf Betreiben der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers ersetzen. | |||||||||
e) | Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekannt zu geben, ob die Probenahmen nach lit. b oder nach lit. c durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach lit. c ist die Brüterei bekannt zu geben. | |||||||||
3. | Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum (Legephase) | |||||||||
a) | Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat bei Erreichen einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich zu wiederholen. | |||||||||
b) | Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat bei Abfall der Legeleistung von über 20% oder bei einer Ausfallsrate von 20% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu veranlassen. | |||||||||
c) | Als Untersuchungsmaterial sind innere Organe und Eingeweide von fünf getöteten bzw. unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu verwenden und bakteriologisch zu untersuchen. |
(2) Bei den Untersuchungen nach Abs. 1 sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen.
Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter § 19 Abs. 1 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.
(1) Bei Zuchtgeflügel – mit Ausnahme von Hühnern und Puten – hat der Betriebsinhaber regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen.
(2) Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr vorzunehmen.
(3) Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 zu entsprechen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.
(1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden; die fünf paarigen Stiefeltupfer werden in mindestens zwei Pools aufgeteilt, die jeweils maximal fünf einzelne Stiefeltupfer enthalten; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung.
(2) Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen:
1. | Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren, | |||||||||
2. | Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist, | |||||||||
3. | Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde, | |||||||||
4. | Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder Mastelterntiere) und | |||||||||
5. | bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des verwendeten Impfstoffes. |
(1) Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den Betreuungstierarzt des Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(3) Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen wurden.
(1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sind
1. | bis zur amtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß § 25 gesondert zu verwahren, oder | |||||||||
2. | einer Behandlung nach § 27 Z 1 lit. b zu unterziehen, oder | |||||||||
3. | gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen. |
(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.
(1) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:
1. | Nach der Meldung gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen. | |||||||||
2. | Bei einer amtlichen Probenahme nach Z 1 sind in jeder Herde fünf paarige Stiefeltupferproben sowie zwei Staubproben von jeweils 100 g, welche jeweils an mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen genommen werden, zu ziehen. Können auf Grund des Aufstallungssystems keine Stiefeltupferproben gezogen werden, sind stattdessen fünf Proben von jeweils 200 bis 300 g Fäkalien in natürlicher Mischung von Kotbändern, Bandkratzern oder aus Tiefgruben zu entnehmen. Die Proben dürfen nicht gepoolt werden und sind jeweils auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen. | |||||||||
3. | Die Herde gilt als positiv, wenn ein positives Ergebnis auf die zu untersuchenden Salmonellen festgestellt wurde. Die Herde gilt auch als positiv, solange antimikrobielle Mittel oder das Bakterienwachstum hemmende Effekte festgestellt werden. Der Test ist dann zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird. | |||||||||
4. | Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Bedarf eine angemessene größere Stichprobenanzahl verlangen. | |||||||||
5. | Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung hat, kann eine zweite amtliche Beprobung gemäß Z 2 durchgeführt werden. |
(2) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 im Bestand (im Stall) einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, gilt die Herde als positiv. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde keine Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse findet, hat sie das Vorliegen von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar amtlich zu bestätigen. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der Beprobung des Bestandes hat, ist gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 vorzugehen.
(3) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund hinsichtlich sonstiger Salmonellen ergeben haben, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.
Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt
1. | Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen, | |||||||||
2. | zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden, | |||||||||
3. | die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren und | |||||||||
4. | jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. |
(1) Wird bei einer Überprüfung nach § 25 das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae in einem Betriebsgebäude oder der zugehörigen Auslauffläche bestätigt, so gelten die nachstehenden Bestimmungen:
1. | Die Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid und nur zu folgenden Zwecken aus dem betreffenden Gebäude verbracht werden: | |||||||||
a) | Tötung und unschädliche Beseitigung gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung oder | |||||||||
b) | Schlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bezeichneten Schlachtbetrieb unter amtlicher Aufsicht gemäß § 13 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 109/2006; der für den Schlachtbetrieb zuständige amtliche oder zugelassene Tierarzt im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der Verbringung in Kenntnis zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung gemäß § 38 Abs. 2 vorzulegen. | |||||||||
2. | Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005, ABl. Nr. L 338 vom 22. 12. 2005) und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einer Hitzebehandlung zu unterziehen. | |||||||||
3. | Bei Herden, die im gleichen Betriebsgebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der Z 1 Abstand genommen werden, wenn die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann. Ebenso kann bei den Eiern der im ersten Satz genannten Herden von den Maßnahmen der Z 2 abgesehen werden, wenn auch bei diesen durch die Betriebsabläufe sichergestellt ist, dass keine Kontamination mit infizierten Materialien oder Vermischung mit Eiern infizierter Herden erfolgen kann. |
(2) Nach Entfernung der von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist diese einer gründlichen Reinigung und Desinfektion entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt gemäß § 9 Abs. 2 festgelegten Verfahren zu unterziehen. Bei der Wiederbelegung mit Geflügel ist sicherzustellen, dass dieses den Bedingungen des § 15 entspricht.
(3) Für bereits in eine Brüterei gelieferte Bruteier aus einer Herde, bei der der Verdacht auf eine Infektion bestätigt wird, gilt § 34.
(4) Auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß § 26 zur Ermittlung der Kontaminationsquelle kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls mittels Bescheid Arbeitsvorschriften zur Hintanhaltung einer neuerlichen Infektion festlegen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Tötung
1. | aller diesem Hauptstück unterliegenden Tiere aus den betroffenen Herden anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae durch eine Untersuchung nach § 25 amtlich bestätigt wurde; | |||||||||
2. | jener Herden anzuordnen, die durch einen positiven Befund einer amtlichen Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen nach dem Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, in epidemiologischen Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen beim Menschen gebracht werden. |
(2) Die Tierkörper sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.
(3) Für die Entschädigung der Tierbesitzer gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.
(1) Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, Wasser abweisende Oberflächen haben.
(2) Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass der Arbeitsablauf von der Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen:
1. | Lagerung und Klassifizierung der Bruteier, | |||||||||
2. | Desinfektion, | |||||||||
3. | Vor-Bebrüten, | |||||||||
4. | Schlupf und | |||||||||
5. | Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand. |
(1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.
(2) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.
(3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus Drittstaaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung gemäß § 33 VEVO 2008 nachzuweisen.
(4) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.
(1) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:
1. | Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere, | |||||||||
2. | Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere, | |||||||||
3. | Schlupfergebnisse in Brütereien, | |||||||||
4. | festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome, | |||||||||
5. | Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben, | |||||||||
6. | durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen, | |||||||||
7. | durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse, | |||||||||
8. | Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere. |
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
(1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.
(2) Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.
(1) Zur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode durch den Betreuungstierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör sowie Abstriche von Brütereiwänden und sonstigen Einrichtungsgegenständen zu nehmen. Die Proben sind entsprechend ihrer Herkunft zu drei Sammelproben zu vereinigen und einer bakteriologischen Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium zu unterziehen.
(2) Zur Überwachung auf Salmonella gallinarum pullorum (und bei Puten auch auf Salmonella arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die aus Betrieben stammen, die gemäß § 13 BVO 2008 zugelassen oder gemäß § 15 BVO 2008 registriert sind, durch den Betreuungstierarzt mindestens einmal in sechs Wochen
1. | eine Sammelprobe von Kükenflaum, Schalenresten und Mekonium aus jedem Brüter und | |||||||||
2. | 20 Proben bestehend aus Steckenbleibern oder getöteten Küken zweiter Wahl aus jeder Ursprungsherde, die am Tag der Probennahme im Brüter vorhanden ist, | |||||||||
zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Proben jeder Herde dürfen zu einer Sammelprobe vereinigt werden. |
(3) In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1 000 Eiern je Brutdurchgang gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 2 lit. c.
(1) Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß § 24 abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser Salmonellenarten nach § 25 Abs. 1 Z 2 bestätigt wurde, sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.
(2) Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit anderen Arten von Salmonellen als den in Abs. 1 genannten ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes durchzuführen.
(3) Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des § 23.
(4) Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des § 26 veranlassen.
Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 18 nachgewiesen wurde.
(1) Geflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
1. | Anzahl der eingestallten Tiere, | |||||||||
2. | Herkunftsbetrieb der Tiere, | |||||||||
3. | Einstallungsdatum, | |||||||||
4. | Herkunft der verwendeten Futtermittel, | |||||||||
5. | Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, | |||||||||
6. | Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben, | |||||||||
7. | Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten, | |||||||||
8. | Zeitpunkt(e) aller durchgeführten diagnostischen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse, | |||||||||
9. | durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG), | |||||||||
10. | Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften von verabreichten Futtermittelzusatzstoffen, | |||||||||
11. | Ergebnisse aller durchgeführten amtlichen Untersuchungen im Betrieb und | |||||||||
12. | voraussichtliche(r) Schlachttermin(e) und Anzahl der jeweils zur Schlachtung vorgesehenen Tiere. |
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 35 vorgelegten Zeugnisse und der gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF bleiben unberührt.
(1) Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt zwei paarige Stiefeltupferproben je Herde entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom Untersuchungslabor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen. Bei Schlachtung der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 36 Tage – bei Masthühnern und Puten mit einem Alter von weniger als hundert Tagen (ausgenommen Puten aus biologischer Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 889/2008) später als 21 Tage – nach der Beprobung geschlachtet wird.
(2) Herden in Käfighaltung sind abweichend von Abs. 1 nach § 41 Abs. 2 Z 1 zu untersuchen.
(3) Geflügel darf nur zur Schlachtung verbracht werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Abs. 1 und 2 vom Betreuungstierarzt einer Untersuchung unterzogen wurde und hiebei
1. | weder Anzeichen einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Krankheit noch ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurde und | |||||||||
2. | keine Krankheit, Verletzung oder Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, durch welche zu erwarten ist, dass die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuss beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist. | |||||||||
Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach § 36 zu überprüfen und die Einhaltung allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß Abs. 6 auszustellen. |
(4) Wird die Herde in mehreren Partien, jedoch innerhalb von 16 Tagen geschlachtet, so sind dem für den Schlachtbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt im Sinne des LMSVG die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 1 beim Eintreffen jeder Teilpartie der Herde im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 jene Angaben einzutragen, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen).
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013)
(6) Der Betreuungstierarzt hat über die Ergebnisse der nach Abs. 1, 2 und 3 durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung (Begleitpapier) auszustellen. Diese Bestätigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. | Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes (Ursprungsbetrieb), | |||||||||
2. | Name und Anschrift des Schlachtbetriebes, | |||||||||
3. | Angabe des Transportmittels (bei Transport in einen Schlachtbetrieb), | |||||||||
4. | Identifizierung des Schlachtgeflügels nach Art, Zahl und allfälligen sonstigen Identitätskennzeichen, | |||||||||
5. | Datum, Zeitpunkt und Ergebnisse der gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 durchgeführten Salmonellenkontrollen, | |||||||||
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013) | |||||||||
7. | die Bestätigung, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel für klinisch gesund befunden wurde sowie dass keine Anzeichen und auch kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige Krankheit bestehen und dass auch sonst keine Verdachtsmomente bestehen, welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnten. |
(7) Der Landeshauptmann hat amtliche Probenahmen bei Mastgeflügel von Gallus gallus mindestens nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71vom 9. 3. 2012, S. 31) durchzuführen.
(8) Der Landeshauptmann hat amtliche Probenahmen bei Puten mindestens nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten durchzuführen.
(9) Eine amtliche Probenahme nach Abs. 1 oder eine Untersuchung gemäß Abs. 7 und 8 ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Abs. 1, wobei aber die amtliche Probenahme dem Betreuungstierarzt vorab anzukündigen ist.
(10) Bei amtlichen Probenahmen nach Abs. 7 und 8 ist zusätzlich eine Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g zu entnehmen und im Labor auf Antibiotika und antimikrobielle Effekte zu untersuchen. Von einem positiven Ergebnis dieser Untersuchung ist der Landeshauptmann zu allfälligen Veranlassungen im Sinne des § 13 der Rückstandkontrollverordnung BGBl. II Nr. 110/2006 vom amtlichen Tierarzt in Kenntnis zu setzen.
(1) Geflügel darf nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, des LMSVG und der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geschlachtet werden.
(2) Schlachtgeflügel darf an Schlachtbetriebe nur geliefert werden, wenn
1. | für jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß § 37 Abs. 6 beigelegt wird oder | |||||||||
2. | für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 37 Abs. 4 das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 vom Tierhalter beigegeben wird oder | |||||||||
3. | für jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oder | |||||||||
4. | für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der VEVO 2008 oder BVO 2008 entspricht. |
(3) Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
(1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn
1. | zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden: | |||||||||
a) | die Probenziehung ist gemäß § 41 Abs. 2 durchzuführen; | |||||||||
b) | die Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen; | |||||||||
2. | die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind. |
(1) Legehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
1. | Anzahl der eingestallten Tiere, | |||||||||
2. | Herkunft der Tiere, | |||||||||
3. | Einstallungsdatum, | |||||||||
4. | Herkunft der verwendeten Futtermittel, | |||||||||
5. | Leistungsdaten, | |||||||||
6. | Verluste und Abgänge, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben, | |||||||||
7. | Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten, | |||||||||
8. | Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen betriebseigenen und amtlichen Untersuchungen, | |||||||||
9. | durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG) und | |||||||||
10. | Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen. |
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie die Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
(1) Alle Legehennenbetriebe, die dieser Verordnung unterliegen und außerdem gemäß den Vermarktungsnormen für Eier, BGBl II Nr. 365/2009, registrierte Erzeugerbetriebe sind, müssen jede Herde auf Salmonellen in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.
(2) Die Beprobungen aller Legehennenherden sind auf Betreiben der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt mindestens alle 15 Wochen durchzuführen, wobei die erstmalige Beprobung im Alter von 22 bis 26 Wochen zu erfolgen hat.
1. | Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von insgesamt 60 Stellen zwei Sammelkotproben zu je 150 g frischen Kotes entweder von sämtlichen Kotbändern/Bandkratzern, nach Betätigung der Entmistungsanlage, oder aus den Kotgruben zu entnehmen. | |||||||||
2. | Bei Boden-, Freiland- oder Volierhaltungen sind zwei paarige Stiefeltupferproben zu nehmen. | |||||||||
3. | Bei Betrieben mit mehreren kleinen Herden mit insgesamt bis zu 2000 Tieren, die eine epidemiologische Einheit bilden, können alle Herden auch bei unterschiedlichem Alter gemeinsam beprobt werden, wobei für jede Herde ein separates paar Stiefeltupfer zu verwenden ist. Die erforderliche erstmalige Beprobung in der 22. bis 26. Lebenswoche sowie ein Höchstintervall von 15 Wochen ist jedoch bei jeder Herde unbedingt einzuhalten. Die Entscheidung, ob mehrere Herden als eine epidemiologische Einheit zu beproben sind oder nicht, ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben. |
(3) Eine amtliche Probenahme aller Legehennenherden hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wobei zusätzlich zu den in Abs. 2 Z 1 und 2 aufgelisteten Anforderungen noch
1. | eine Staubprobe von mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen zu 100 g zu ziehen ist, oder | |||||||||
2. | Proben mit ein- oder mehreren feuchten Wischtupfern mit einer Gesamtfläche von mindestens 900 cm² von vielen Stellen im Stall gezogen werden, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Wischtupfer beidseitig gut mit Staub bedeckt ist, sowie | |||||||||
3. | in jedem Falle eine Sammelkotprobe an 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g zu ziehen ist. | |||||||||
An den Proben gemäß Z 1 bis 3 sind Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor durchzuführen. |
(4) Eine amtliche Probenahme hat weiters unmittelbar zu erfolgen:
1. | bei allen anderen Herden eines Betriebes, wenn in einer Herde des Betriebes Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium nachgewiesen wird; | |||||||||
2. | an Stelle der ersten Untersuchung nach Abs. 2 bei einer nachfolgend eingestallten Herde, wenn eine Herde positiv auf Salmonellen getestet wurde und | |||||||||
3. | an Herden, wenn im Labor ein positiver Hemmstoffnachweis erbracht bzw. antimikrobielle Effekte nachgewiesen wurden. |
(5) Der Amtstierarzt kann darüber hinaus im Verdachtsfall einer Infektion mit Salmonellen oder auch im Zuge der Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche jederzeit zusätzliche amtliche Probenahmen anordnen.
(6) Eine amtliche Probenahme oder eine Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Abs. 2.
(1) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonellen oder Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung auf Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ist der Landeshauptmann umgehend zur allfälligen Veranlassung im Sinne des § 13 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006, in Kenntnis zu setzen.
(2) Wenn ein positiver Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium vorliegt, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber
1. | die Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und | |||||||||
2. | auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm auszuarbeiten. |
(3) Wenn vom österreichischen Referenzlabor für Salmonellen bestätigt wird, dass es sich bei einem positiven Befund um einen Impfstamm handelt, und wenn der zuständigen Behörde keine Humanerkrankungen mit diesem Stamm zur Kenntnis gebracht worden sind, so kann von Maßnahmen im Sinn des Abs. 2 und 4 Abstand genommen werden, jedoch ist die Herde nach einer Frist von drei Wochen nochmals amtlich zu beproben.
(4) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium ergibt oder von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so gilt:
1. | die Eier unterliegen dem Anhang II D Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission in Bezug auf Salmonella in frischem Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011, S. 7.; | |||||||||
2. | hinsichtlich der betreffenden Herde ist in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich unverzüglich das Verbot für die Vermarktung von Frischeiern nach den Vermarktungsnormen für Eier einzutragen; | |||||||||
3. | die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das Bestehen des Vermarktungsverbotes von Frischeiern mit Bescheid gegenüber der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber festzustellen und die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt sowie die zuständige Lebensmittelbehörde hievon in Kenntnis zu setzen; | |||||||||
4. | im Falle des ausschließlichen Nachweises von Antibiotika oder antimikrobiellen Effekten ist die amtliche Probenahme unverzüglich zu wiederholen. |
(5) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den begründeten Verdacht auf falsch positive Ergebnisse der Untersuchungen nach § 41, so kann die Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 4 Z 1 aufgehoben werden, wenn aus einer weiteren unverzüglich durchzuführenden amtlichen Probenahme
1. | ein negativer Befund aus den Untersuchungen nach Anhang II D Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und | |||||||||
2. | ein negativer Befund von Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor aus einer Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g vorliegt. |
(6) Ein begründeter Verdacht nach Abs. 5 kann auch von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde geäußert werden, jedoch nur wenn
1. | der Betrieb in den vorangegangenen 24 Monaten nicht vom selben Salmonellen-Serotyp betroffen war, | |||||||||
2. | die letzte amtliche Kontrolle nach § 14 keine Beanstandung bezüglich Hygienebedingungen ergeben hat und | |||||||||
3. | im Falle einer Mitgliedschaft im Geflügelgesundheitsdienst die seit der vorangegangenen amtlichen Kontrolle stattgefundenen Tiergesundheitsdienst-Betriebserhebungen keine nicht behobenen Beanstandungen in den Bereichen Hygiene, Tiergesundheitsstatus und Management/Haltung (Punkte 2., 3. und 6. des QGV-Betriebserhebungs-Protokolls) ergeben haben. | |||||||||
Für die Möglichkeit einer auf diesen Verdacht folgenden Aufhebung der Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 4 Z 1 gilt Abs. 5 sinngemäß. |
(7) Wenn durch eine amtliche Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen gemäß Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, der epidemiologische Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen durch Infektion mit Salmonellen beim Menschen bestätigt wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Tötung der Herde anzuordnen. Für Eier aus dieser Herde gilt bis zum Zeitpunkt der Tötung Abs. 4.
(8) Für die Entschädigung der Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer bei Anordnung einer Tötung gemäß Abs. 7 gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.
Die Ergebnisse von Beprobungen nach dieser Verordnung sind vom zugelassenen Labor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen.
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
(1) Diese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, § 39 dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
(2) Die Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, tritt mit Ablauf des 30. April 2007 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 9, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28, § 33Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 11, § 37, § 39 Abs. 1 Z 1, § 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42, § 43, § 56 Z 4 und Anhang B Z 6 in der Fassung des BGBl. II Nr. 355/2008 treten am 1. September 2008 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3, § 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §§ 24 bis 28, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 38 Abs. 2 Z 4, § 39 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42 sowie Anhang A und Anhang B in der Fassung des BGBl. II Nr. 219/2013 treten am 1. November 2012 in Kraft.
Zugelassene Laboratorien gemäß § 2 Z 18 der Geflügelhygieneverordnung 2000 sind bis zum 1. März 2008 einem zugelassenen Labor gemäß dieser Verordnung gleichzuhalten, auch wenn sie nicht akkreditiert sind.
Vom Bundesminister für Gesundheit zugelassene Laboratorien zur Untersuchung amtlicher Proben:
alle zugelassenen Laboratorien der AGES
Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Klagenfurt
Vom Bundesminister für Gesundheit zugelassenen Laboratorien zur Untersuchung auf Salmonella spp.:
alle zugelassenen Laboratorien der AGES
das Labor der Geflügelklinik der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Klagenfurt
Probenahme und Probenuntersuchung
1. Untersuchungsbestimmungen für Futtermittel
Gemäß § 26 der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen entsprechend der angegebenen Methode zu untersuchen:
Salmonella spp.: Untersuchung von 5 Teilproben zu je 25 Gramm des betreffenden Futtermittels im Kulturverfahren nach anerkannten Methoden (validierte ISO-Methode) ISO 6579, akkreditiertes Labor.
Die Probenahme hat unter besonderer Berücksichtigung von mikrobiellen Kontaminationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zu erfolgen.
2. Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:
- | Stiefeltupfer sind im Handel erhältliche saugfähige Stoffstiefel und bedecken die ganze Schuhunterfläche einschließlich Teilen des Schuhrandes des bzw. der Probenziehenden. Die Oberfläche der Stiefeltupfer müssen mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet sein (z.B. mit Natriumchlorid 0,8% oder Pepton 0,1% das in sterilem ionisiertem Wasser gelöst ist, mit sterilem Wasser ohne Zusätze oder mit jedem anderen Verdünnungsmittel, das die zuständige Behörde zu genehmigen hat). | |||||||||
- | Als Probensets werden entweder jene vom Geflügelgesundheitsdienst Österreich zur Verfügung gestellten Probensets verwendet bzw. können diesen gleichzuhaltende Probensets zur Probenziehung herangezogen. | |||||||||
- | Nach Betreten des Stalles sind neue Plastikstiefel anzuziehen und dann erst die Stiefeltupfer anzulegen. Dabei sind Handschuhe zu verwenden. Die Stiefeltupfer selber dürfen nicht mit Desinfektionsmittel in Kontakt kommen. | |||||||||
- | Die Bodenfläche des Stalles ist für den Probengang in zwei gleiche Teile aufzuteilen. Beim Umhergehen im Stall sollten mindestens 100 Schritte mit jedem Paar Stiefeltupfer zurückgelegt werden, damit in allen Teilen Proben gesammelt werden, einschließlich von Bereichen mit und ohne Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls müssen in die Beprobung einbezogen werden, ausgenommen sind Außenbereiche bei Freilandhaltungen. | |||||||||
- | Nach Beendigung des Probengangs sind die Stiefeltupfer mit den Handschuhen vorsichtig abzunehmen, damit sich darauf haftendes Material nicht löst und in den Transportplastiksack fest verschlossen an das entsprechende Labor einzusenden |
3. Probenahmebestimmungen bei Käfigbetrieben:
Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern oder Bandkratzern im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.
4. Probenahmebestimmungen bei Staubwischtupferproben
Für die Staubwischprobe können ein oder mehrere befeuchtete Stofftupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 benutzt werden, um Staub von verschiedenen Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung im gesamten Stall zu sammeln, wobei darauf zu achten ist, dass jeder Tupfer beidseitig gut mit Staub bedeckt ist.
5. Laborbestimmungen
Die zu untersuchenden Keime sind auf folgende mikrobiologische Parameter entsprechend den angegebenen Methoden zu untersuchen:
Salmonella enteritidis | Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor |
Salmonella typhimurium | Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor |
Salmonella gallinarum pullorum | Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) akkreditiertes Labor |
Salmonella arizonae | Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor |
6. Besondere Bestimmungen für die Untersuchung von Salmonellen
a) Die Proben sind dem Untersuchungslabor innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme zuzustellen. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so sind die Proben kühl zu lagern. Der Transport der Proben kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen ist, kühl zu lagern.
b) Die Stiefelüberzieher und Staub bzw. Staubtupfer sind getrennt vorzubereiten. Die beiden Paar Stiefeltupfer bzw. die Staubtupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial bzw. der Staub sich nicht davon löst, und zusammen in mindestens 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist. Die Stiefelüberzieher bzw. Stauptupfer müssen vollständig in Peptonwasser eingetaucht werden und es muss jedenfalls so viel Flüssigkeit vorhanden sein, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.
Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; alsdann ist die Untersuchung des mit den Tupfern beimpften Voranreicherungsmediums mittels der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.
c) Sonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:
Die Fäkalienproben sind zusammenzulegen und gründlich durchzumischen. Dieser Mischung ist zum Zwecke des Anlegens von Kulturen eine Unterprobe von 25 Gramm zu entnehmen.
Der Unterprobe von 25 Gramm sind 225 ml BPW, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, hinzuzugeben. Alsdann ist die Untersuchung nach der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.
d) Von jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu senden und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.
e) Die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007)
StF: BGBl. II Nr. 100/2007
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2003 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Bestimmungen | |
§§ 1 bis 6 | |
2. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Hygiene- und Kontrollbestimmungen für Betriebe | |
§§ 7 bis 14 | |
3. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel | |
§§ 15 bis 28 | |
1. Abschnitt – Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene | |
§§ 15 bis 18 | |
2. Abschnitt – Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel | |
§§ 19 bis 27 | |
3. Abschnitt – Behördliche Tötungsanordnungen | |
§ 28 | |
4. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken-, Geflügel- und Jungtierlieferbetriebe | |
§§ 29 bis 34 | |
5. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe | |
§§ 35 bis 38 | |
6. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Legehennenbetriebe | |
§§ 39 bis 43 | |
1. Abschnitt – Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene | |
§§ 39 bis 40 | |
2. Abschnitt – Untersuchungsbestimmungen für Legehennenbetriebe | |
§§ 41 bis 43 |
(Anm.: 7. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013) |
8. HAUPTSTÜCK – Schlussbestimmungen | |
§§ 63 bis 65 |