Gesamte Rechtsvorschrift GHV 2007

Geflügelhygieneverordnung 2007

GHV 2007
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Stand der Gesetzesgebung: 26.02.2025

1. HAUPTSTÜCK - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 GHV 2007 Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für folgende Betriebe:
    1. 1.Ziffer einsGeflügel-Elternbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),
    2. 2.Ziffer 2Brütereien,
    3. 3.Ziffer 3Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,
    4. 4.Ziffer 4Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,
    5. 5.Ziffer 5Aufzuchtbetriebe für Junghennen,
    6. 6.Ziffer 6Legehennenbetriebe und
    7. 7.Ziffer 7Geflügelmastbetriebe.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsdie Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den privaten häuslichen Gebrauch des Tierhalters dient;
    2. 2.Ziffer 2die Haltung von weniger als 350 Tieren, von denen ausschließlich die direkte Abgabe von Fleisch und Eiern in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.
  3. (3)Absatz 3Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sowie die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008 und der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), BGBl. II Nr. 474/2008, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sowie die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008, und der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2008,, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen freiwilliger Gesundheitsprogramme, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als Untersuchungen und Kontrollen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programmes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.

§ 2 GHV 2007 Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeuten:
    1. 1.Ziffer einsamtliche Probenahmen: Probenahmen, die nach dieser Verordnung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;
    2. 2.Ziffer 2amtlicher Tierarzt: ein Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung bestellter Tierarzt;amtlicher Tierarzt: ein Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung bestellter Tierarzt;
    3. 3.Ziffer 3Betreuungstierarzt: ein gemäß § 3 Abs. 1 vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehender freiberuflicher Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Gesundheitskontrollen durchführt, soweit es sich nicht um amtliche Probenahmen oder Gesundheitskontrollen handelt;Betreuungstierarzt: ein gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehender freiberuflicher Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Gesundheitskontrollen durchführt, soweit es sich nicht um amtliche Probenahmen oder Gesundheitskontrollen handelt;
    4. 4.Ziffer 4Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder Produktionseinheiten) umfasst:
      1. a)Litera aGeflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält;
      2. b)Litera bBrüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von selbstbebrüteten Eintagsküken umfasst;
      3. c)Litera cKüken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder Jungtiere in Verkehr bringt;
      4. d)Litera dAufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des Zuchtgeflügels bis zur Lege- beziehungsweise Zuchtreife besteht;
      5. e)Litera eAufzuchtbetrieb für Junghennen: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung von Junghennen bis zur Legereife besteht;
      6. f)Litera fLegehennenbetrieb: Betrieb, in dem Legehennen zum Zweck der Konsumeierproduktion gehalten werden;
      7. g)Litera gGeflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind;
    5. 5.Ziffer 5Brutabfälle: Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier, Steckenbleiber, Eischalen, Brutstaub, Flaum und tote Küken;
    6. 6.Ziffer 6Bruteier: Eier von dem unter Z 9 definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;Bruteier: Eier von dem unter Ziffer 9, definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;
    7. 7.Ziffer 7Desinfektion: Maßnahmen zur Abtötung oder Inaktivierung der Erreger von Zoonosen und Geflügelkrankheiten;
    8. 8.Ziffer 8Eintagsküken (Küken): sämtliches Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde;Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen hievon jedoch auch dann, wenn sie bereits gefüttert wurden;
    9. 9.Ziffer 9Geflügel: Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner sowie Fasane, die für die Zucht und Vermehrung, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
    10. 10.Ziffer 10Herde: eine Anzahl von Tieren mit annähernd gleichwertigem Gesundheitsstatus, die in einem gemeinsamen Stallraum oder Auslauf gehalten werden und eine epidemiologische Einheit bilden, indem sie über gemeinsamen Luftraum, gemeinsame Fütterungs- und Tränkeanlagen und sonstige gemeinsame Betreuungseinrichtungen verfügen;
    11. 11.Ziffer 11Nutzgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten wird;
    12. 12.Ziffer 12Probenahmen und Gesundheitskontrollen: die in dieser Verordnung zur laufenden Gesundheitsüberwachung vorgesehenen Maßnahmen;
    13. 13.Ziffer 13Quarantänestation: Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in möglichst vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an diesem eine nach dem Tierseuchengesetz vorgeschriebene Beobachtung (einschließlich Untersuchungen) im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden kann;
    14. 14.Ziffer 14Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch – sofern dem keine Tierschutzvorschriften entgegenstehen – 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;
    15. 15.Ziffer 15Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen): Kontrolle des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt zur Überwachung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung;
    16. 16.Ziffer 16Ziergeflügel: Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuss bestimmt sind;
    17. 17.Ziffer 17Zuchtgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;
    18. 18.Ziffer 18zugelassenes Laboratorium: ein für die jeweils in dieser Verordnung vorgeschriebene Untersuchung akkreditiertes Labor.
  2. (2)Absatz 2Jede Bezugnahme auf Salmonella typhimurium in dieser Verordnung umfasst auch monophasische Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:.

§ 3 GHV 2007 Beauftragung von Betreuungstierärzten


  1. (1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen (Betreuungstierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden. Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Abs. 2 oder 3 vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende Betreuungstierärzte mit Bescheid bestellt werden. Der Betreuungstierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen (Betreuungstierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden. Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Absatz 2, oder 3 vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende Betreuungstierärzte mit Bescheid bestellt werden. Der Betreuungstierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wennDie Beauftragung des Tierarztes gemäß Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Betreuungstierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder
    2. 2.Ziffer 2der Betreuungstierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
    3. 3.Ziffer 3der Betreuungstierarzt wegen Übertretung lebensmittel- oder veterinärrechtlicher Bestimmungen öfter als zweimal bestraft wurde oder
    4. 4.Ziffer 4sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführung der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder
    5. 5.Ziffer 5Betriebsinhaber unter gleichzeitiger Nennung eines anderen geeigneten Tierarztes dies beantragt.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 und den Widerruf gemäß Abs. 2 dem Betriebsinhaber und dem Österreichischen Geflügelgesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber hat im Falle des Widerrufs gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 einen anderen Betreuungstierarzt heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Absatz eins und den Widerruf gemäß Absatz 2, dem Betriebsinhaber und dem Österreichischen Geflügelgesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber hat im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 einen anderen Betreuungstierarzt heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Absatz eins, einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Beauftragungen auf Grund des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 1998, BGBl. II Nr. 188/1998, oder des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, gelten als Beauftragungen im Sinne dieser Verordnung.Beauftragungen auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,, oder des Paragraph 3, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, gelten als Beauftragungen im Sinne dieser Verordnung.
  5. (5)Absatz 5So weit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach Anleitung durch den Betreuungstierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der §§ 12 und 24 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, bleiben unberührt.So weit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach Anleitung durch den Betreuungstierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 24 des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,, bleiben unberührt.
  6. (6)Absatz 6Im Zuge der Meldungen nach Abs. 1 sind die Betriebe von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren, sofern dies nicht bereits nach anderen Bestimmungen erfolgt ist.Im Zuge der Meldungen nach Absatz eins, sind die Betriebe von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren, sofern dies nicht bereits nach anderen Bestimmungen erfolgt ist.

§ 4 GHV 2007 Probenahme und Probenuntersuchung


  1. (1)Absatz einsDie Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern es sich um amtliche Probenahmen oder Salmonellenproben handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor gemäß Anhang A untersuchen zu lassen. Über die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen sind in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich Untersuchungsaufträge unter Angabe der Bezeichnung, Tieranzahl und des Einstallungsdatums der betreffenden Herde anzulegen. Die Proben sind mit dem ausgedruckten Untersuchungsauftrag unverzüglich an das ausgewählte Labor zu senden.
  2. (2)Absatz 2Die Probenahme und die Untersuchung der Proben hat nach den im Anhang B festgelegten Verfahren zu erfolgen.

§ 5 GHV 2007 Kontrolluntersuchungen und Aufzeichnungen


  1. (1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt hat die von ihm verfassten Aufzeichnungen ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen beziehungsweise bei automationsunterstützter Datenverarbeitung auszudrucken.

§ 6 GHV 2007 Untersuchungskosten


  1. (1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ausgenommen davon sind Laborkosten für Untersuchungen im Rahmen der Durchführung von amtlichen Probenahmen, die im Zuge der Umsetzung der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 1) erfolgen; diese sind vom Bund zu tragen.Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ausgenommen davon sind Laborkosten für Untersuchungen im Rahmen der Durchführung von amtlichen Probenahmen, die im Zuge der Umsetzung der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, Sitzung 1) erfolgen; diese sind vom Bund zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 sind,Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind,
    1. 1.Ziffer einsbis 31. Dezember 2007 auf Grund des nach § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes gemäß § 6 Abs. 2 Geflügelhygieneverordnung 2000 festgelegten Tarifes,bis 31. Dezember 2007 auf Grund des nach Paragraph 47, des Fleischuntersuchungsgesetzes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Geflügelhygieneverordnung 2000 festgelegten Tarifes,
    2. 2Ziffer 2ab 1. Jänner 2008, sofern sie nicht im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen, auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes, vom Betriebsinhaber zu entrichten.ab 1. Jänner 2008, sofern sie nicht im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen, auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, TGG festzulegenden Tarifes, vom Betriebsinhaber zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt.

2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

§ 7 GHV 2007 Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe


  1. (1)Absatz einsIn Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den mikrobiologischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf nur Wasser, das den mikrobiologischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft, Lieferdatum und Chargennummer zu versehen und verschlossen bis zur Schlachtung (längstens jedoch sechs Monate lang) der damit gefütterten Tiere auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß § 26 zur Verfügung zu stellen.In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5, 6, und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft, Lieferdatum und Chargennummer zu versehen und verschlossen bis zur Schlachtung (längstens jedoch sechs Monate lang) der damit gefütterten Tiere auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß Paragraph 26, zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Sie sind laufend zu warten und instandzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten ermöglichen.
  5. (5)Absatz 5In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen; Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten.
  6. (6)Absatz 6Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise Stallräumen zu sorgen.
  7. (7)Absatz 7Die Betriebe dürfen nur solches Geflügel halten, das den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt. Die Haltung von derartigem Geflügel hat jedenfalls klar getrennt von Ziergeflügel und anderen Vögeln zu erfolgen.

§ 8 GHV 2007 Besondere Hygienebestimmungen für Betriebe


  1. (1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem Betreuungstierarzt Hygienevorschriften für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
  3. (3)Absatz 3Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben, sofern möglich und nicht Gefahr im Verzug besteht, vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen und die Hygieneerfordernisse einzuhalten.Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben, sofern möglich und nicht Gefahr im Verzug besteht, vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen und die Hygieneerfordernisse einzuhalten.

§ 9 GHV 2007 Reinigung und Desinfektion


  1. (1)Absatz einsVorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie eine gründliche Trockenreinigung und
    2. 2.Ziffer 2die anzuschließende Nassreinigung.
    Nach der Reinigung ist eine Desinfektion durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion sind nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 27 vom amtlichen Tierarzt oder aufgrund eines positiven Befundes bei Untersuchungen gemäß § 37 und § 41 vom Betreuungstierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist vor Wiederbelegung durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und – wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des zuständigen Tierarztes zu entnehmen. Proben gleicher Art (Bodenproben, Futternapfproben, Tränkeproben etc.) dürfen zu Pools von fünf Proben zusammengefasst werden.Die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion sind nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 27, vom amtlichen Tierarzt oder aufgrund eines positiven Befundes bei Untersuchungen gemäß Paragraph 37 und Paragraph 41, vom Betreuungstierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist vor Wiederbelegung durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und – wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des zuständigen Tierarztes zu entnehmen. Proben gleicher Art (Bodenproben, Futternapfproben, Tränkeproben etc.) dürfen zu Pools von fünf Proben zusammengefasst werden.
  3. (3)Absatz 3Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung der Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu lagern, dass eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen möglichst ausgeschlossen ist.
  5. (5)Absatz 5Stallräume und –flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 1 und – im Fall von Abs. 2 – nach Vorliegen eines Kontrollergebnisses, welches den Erfolg der Desinfektionsmaßnahmen bestätigt, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des § 27 oder des § 42 Abs. 6 (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage.Stallräume und –flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz eins und – im Fall von Absatz 2, – nach Vorliegen eines Kontrollergebnisses, welches den Erfolg der Desinfektionsmaßnahmen bestätigt, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des Paragraph 27, oder des Paragraph 42, Absatz 6, (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage.
  6. (6)Absatz 6Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/1002 (ABl. Nr. L 300 vom 14. 11. 2009, S. 1) und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zu verwahren und zu beseitigen.Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/1002 (ABl. Nr. L 300 vom 14. 11. 2009, Sitzung 1) und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zu verwahren und zu beseitigen.

§ 10 GHV 2007 Schutzimpfungen gegen Salmonellen


  1. (1)Absatz einsSchutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des § 12 TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, S. 3) durchgeführt werden.Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, Sitzung 3) durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Aufzuchtbetriebe für Zuchthühner und Junghennen haben sämtliche Tiere gegen Salmonella enteritidis zu impfen. Die Impfung muss entsprechend der Herstellerangaben erfolgen und hat grundsätzlich auf Kosten des Tierbesitzers zu erfolgen. Förderungen durch Dritte sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Abs. 2 geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben Jungtiere zu begleiten und sind vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Absatz 2, geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben Jungtiere zu begleiten und sind vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Impfpflicht genehmigen, wenn die Tiere für den Export bestimmt sind.

§ 11 GHV 2007 Einsatz antimikrobieller Mittel


  1. (1)Absatz einsAntimikrobielle Tierarzneimittel dürfen ab In-Kraft-Treten der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, S. 1) nicht zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel verwendet werden.Antimikrobielle Tierarzneimittel dürfen ab In-Kraft-Treten der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, Sitzung 1) nicht zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Ausnahmen von Abs. 1 können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Feststellung durch den Amtstierarzt in den in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006/EG genannten Fällen erteilt werden.Ausnahmen von Absatz eins, können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Feststellung durch den Amtstierarzt in den in Artikel 2 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006/EG genannten Fällen erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 gelten nicht für Futtermittelzusatzstoffe gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 29).Die Bestimmungen von Absatz eins und 2 gelten nicht für Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Sitzung 29).

§ 12 GHV 2007 Hygiene beim Transport


  1. (1)Absatz einsBruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz oder stark saugfähigen Material ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Einwegbehältnisse sind unmittelbar nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
  3. (3)Absatz 3Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch und vor der Wiederverwendung in dafür geeigneten Vorrichtungen oder Räumen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
  4. (4)Absatz 4Fahrzeuge sind nach jeder Beförderung von lebendem Geflügel gründlich zu reinigen. Boden und Innenwände der Ladeaufbauten und -einrichtungen sind ebenfalls zu desinfizieren.
  5. (5)Absatz 5Die Beförderung von lebendem Geflügel zum Bestimmungsbetrieb hat so rasch wie möglich zu erfolgen. Während des Transportes ist darauf zu achten, dass das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn und Einstreu so gering wie möglich gehalten wird und dass kein Kontakt mit anderen, nicht zur selben Sendung gehörenden Vögeln möglich ist (mit Ausnahme von Geflügel derselben Art und Kategorie, das die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt und den gleichen Gesundheitsstatus aufweist).
  6. (6)Absatz 6Sonstige veterinär- und tierschutzrechtliche Bestimmungen und Vorschriften über Tiertransporte bleiben unberührt.

§ 13 GHV 2007 Meldepflichten bei Krankheitsverdacht


  1. (1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit oder das Vorhandensein von Zoonosenerregern unverzüglich dem Betreuungstierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung desselben haben der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten nach dem Tierseuchengesetz bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.Ein Verdacht gemäß Absatz eins, besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.

§ 14 GHV 2007 Amtliche Kontrollen


  1. (1)Absatz einsBetriebe, die dieser Verordnung unterliegen sind vom amtlichen Tierarzt regelmäßig nach einem vom Landeshauptmann nach veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernissen zu erstellenden Plan zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Einhaltung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und
    2. 2.Ziffer 2eine vom amtlichen Tierarzt ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlicher Herden jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Kontrollhäufigkeit gemäß Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Bei Betrieben gemäß dem 7. Hauptstück sind die Kontrollen zumindest jährlich durchzuführen. Bei den übrigen Betrieben darf der Abstand zwischen den Kontrollen nicht größer als drei Jahre sein.Die Kontrollhäufigkeit gemäß Absatz eins, ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Bei Betrieben gemäß dem 7. Hauptstück sind die Kontrollen zumindest jährlich durchzuführen. Bei den übrigen Betrieben darf der Abstand zwischen den Kontrollen nicht größer als drei Jahre sein.

3. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel

1. Abschnitt Betriebliche Arbeitweise und Hygiene

§ 15 GHV 2007 Einstallung


  1. (1)Absatz einsGeflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar und bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß § 18 für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar und bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß Paragraph 18, für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.
  2. (2)Absatz 2Werden Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den jeweils zutreffenden einschlägigen Bestimmungen der VEVO 2008 oder BVO 2008 zu entsprechen.

§ 16 GHV 2007 Aufzeichnungspflichten


  1. (1)Absatz einsGeflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Herkunft der Tiere,
    3. 3.Ziffer 3Einstallungsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,
    5. 5.Ziffer 5Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,
    6. 6.Ziffer 6Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    7. 7.Ziffer 7Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
    8. 8.Ziffer 8Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen,
    9. 9.Ziffer 9durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 55 Tierarzneimittelgesetz – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023,), unddurchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 55, Tierarzneimittelgesetz – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,,), und
    10. 10.Ziffer 10Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und
    11. 11.Ziffer 11Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 15 vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF bleiben unberührt.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 15, vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, idgF bleiben unberührt.

§ 17 GHV 2007 Bruteier


  1. (1)Absatz einsBruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind getrennt von Bruteiern zu lagern.
  2. (2)Absatz 2Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, dass der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995.Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, dass der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,.
  3. (3)Absatz 3Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach § 18 besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachzuweisen.Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach Paragraph 18, besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachzuweisen.

§ 18 GHV 2007 Zeugnisse für Bruteier


§ 18.Paragraph 18,

Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der BVO 2008 für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden. Werden bei den Untersuchungen gemäß den Paragraphen 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der BVO 2008 für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.

2. Abschnitt Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel

§ 19 GHV 2007 Vornahme der Untersuchungen bei Hühnern und Puten


  1. (1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt jede Elterntierherde von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) mit mehr als 250 Tieren nach folgendem Plan auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar untersucht wird:
    1. 1.Ziffer einsZuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase)
      1. a)Litera aBei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken, bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit zu entnehmen und zu untersuchen.
      2. b)Litera bEs sind folgende Proben zu entnehmen:
        1. aa)Sub-Litera, a, abei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich maximal zehn Tierkörper;
        2. bb)Sub-Litera, b, bBei Jungtieren im Alter von vier Wochen und bei Probenahmen zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit sind entweder fünf paarige Stiefeltupferproben, mit welchen jeweils 20% der Geflügelstallfläche begangen werden, oder Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen; Kotmischproben sind an verschiedenen Stellen jenes Stallraumes zu entnehmen, in dem die Tiere gehalten werden; hat eine Herde im selben Betrieb zu mehr als einem Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Geflügelhaltung dienenden Gebäudekomplex des Betriebes solche Proben zu entnehmen;
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist wie folgt zu bestimmen:
Anzahl der Tiere in der HerdeAnzahl der zu entnehmenden Kotproben

250 – 349

200

350 – 449

220

450 – 799

250

800 – 999

260

1000 oder mehr

300

  1. c)Litera c
    1. 2.Ziffer 2Erwachsene Zuchtgeflügelherden (Legephase)
      1. a)Litera aIn allen Herden sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen Stichproben vorzunehmen und zu untersuchen.
      2. b)Litera bIn Herden, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, sowie in Herden von Zuchtbetrieben, die für den Handel innerhalb der Europäischen Union zugelassen sind, sind die Stichproben nach lit. a im Elterntierbetrieb nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien zu entnehmen. Die Probenahme im Haltungsbetrieb kann auch durch eine, von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt nachweislich geschulte und der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber namentlich genannte, betriebszugehörige Person erfolgen. Alle zwölf Wochen sind die Probenahmen jedenfalls von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt durchzuführen.In Herden, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, sowie in Herden von Zuchtbetrieben, die für den Handel innerhalb der Europäischen Union zugelassen sind, sind die Stichproben nach Litera a, im Elterntierbetrieb nach den unter Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b und cc angeführten Kriterien zu entnehmen. Die Probenahme im Haltungsbetrieb kann auch durch eine, von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt nachweislich geschulte und der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber namentlich genannte, betriebszugehörige Person erfolgen. Alle zwölf Wochen sind die Probenahmen jedenfalls von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt durchzuführen.
      3. c)Litera cBei Herden, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben gemäß lit. a in der Brüterei entnommen werden. Die Proben umfassenBei Herden, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben gemäß Litera a, in der Brüterei entnommen werden. Die Proben umfassen
        1. aa)Sub-Litera, a, amindestens eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüterhordenauskleidungen (Kükenwindeln), die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Stellen zu entnehmen ist, bis eine Gesamtfläche von mindestens 1 m² erreicht ist (sollten die Bruteier aus einer Zuchtherde in mehreren Inkubatoren liegen, so ist eine solche Mischprobe aus jedem der Inkubatoren zu entnehmen), oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bfalls keine Hordenauskleidungen verwendet werden, eine Sammelprobe von 25 Gramm, welche aus einer Mischung von je zehn Gramm Eierschalenreste, die aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden zu entnehmen, zu zerdrücken und zu mischen sind, entnommen wird.
      4. d)Litera dJede Herde ist im Haltungsbetrieb innerhalb vier Wochen nach der Einstallung sowie innerhalb von acht Wochen vor der geplanten Ausstallung nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien amtlich zu beproben. Weiters sind bei Herden gemäß lit. c in der Brüterei alle sechzehn Wochen amtliche Proben durchzuführen, wobei die Bestimmungen von lit. c sinngemäß anzuwenden sind. Zusätzlich ist in den in lit. b genannten Haltungsbetrieben während des Produktionszyklus jeder Herde eine weitere amtliche Beprobung, in der 32. bis 40. Lebenswoche vorzunehmen. Diese Beprobungen können jeweils eine Beprobung auf Betreiben der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers ersetzen.Jede Herde ist im Haltungsbetrieb innerhalb vier Wochen nach der Einstallung sowie innerhalb von acht Wochen vor der geplanten Ausstallung nach den unter Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b und cc angeführten Kriterien amtlich zu beproben. Weiters sind bei Herden gemäß Litera c, in der Brüterei alle sechzehn Wochen amtliche Proben durchzuführen, wobei die Bestimmungen von Litera c, sinngemäß anzuwenden sind. Zusätzlich ist in den in Litera b, genannten Haltungsbetrieben während des Produktionszyklus jeder Herde eine weitere amtliche Beprobung, in der 32. bis 40. Lebenswoche vorzunehmen. Diese Beprobungen können jeweils eine Beprobung auf Betreiben der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers ersetzen.
      5. e)Litera eDie Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekannt zu geben, ob die Probenahmen nach lit. b oder nach lit. c durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach lit. c ist die Brüterei bekannt zu geben.Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekannt zu geben, ob die Probenahmen nach Litera b, oder nach Litera c, durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach Litera c, ist die Brüterei bekannt zu geben.
    2. 3.Ziffer 3Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum (Legephase)
      1. a)Litera aDie Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat bei Erreichen einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich zu wiederholen.
      2. b)Litera bDie Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat bei Abfall der Legeleistung von über 20% oder bei einer Ausfallsrate von 20% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu veranlassen.
      3. c)Litera cAls Untersuchungsmaterial sind innere Organe und Eingeweide von fünf getöteten bzw. unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu verwenden und bakteriologisch zu untersuchen.
    1. (2)Absatz 2Bei den Untersuchungen nach Abs. 1 sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen.Bei den Untersuchungen nach Absatz eins, sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen.

§ 20 GHV 2007 Sonderbestimmungen für Puten


§ 20.Paragraph 20,

Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter § 19 Abs. 1 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls. Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bedingungen zu erfolgen. Paragraph 19, Absatz 2, gilt ebenfalls.

§ 21 GHV 2007 Vornahme der Untersuchungen bei anderem Geflügel


  1. (1)Absatz einsBei Zuchtgeflügel – mit Ausnahme von Hühnern und Puten – hat der Betriebsinhaber regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 zu entsprechen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu entsprechen. Paragraph 19, Absatz 2, gilt ebenfalls.

§ 22 GHV 2007 Einsendung von Proben


  1. (1)Absatz einsDie von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden; die fünf paarigen Stiefeltupfer werden in mindestens zwei Pools aufgeteilt, die jeweils maximal fünf einzelne Stiefeltupfer enthalten; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung.
  2. (2)Absatz 2Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsArt und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren,
    2. 2.Ziffer 2Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist,
    3. 3.Ziffer 3Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde,
    4. 4.Ziffer 4Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder Mastelterntiere) und
    5. 5.Ziffer 5bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des verwendeten Impfstoffes.

§ 23 GHV 2007 Verständigung vom Untersuchungsergebnis


  1. (1)Absatz einsDas Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den Betreuungstierarzt des Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Paragraphen 19 bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den Betreuungstierarzt des Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins, unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen wurden.Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 2, abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen wurden.

§ 24 GHV 2007 Umgang mit Bruteiern bei positivem Befund


  1. (1)Absatz einsUnbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sindUnbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sind
    1. 1.Ziffer einsbis zur amtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß § 25 gesondert zu verwahren, oderbis zur amtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß Paragraph 25, gesondert zu verwahren, oder
    2. 2.Ziffer 2einer Behandlung nach § 27 Z 1 lit. b zu unterziehen, odereiner Behandlung nach Paragraph 27, Ziffer eins, Litera b, zu unterziehen, oder
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.gemäß Paragraph 10, Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unschädlich zu beseitigen.
  2. (2)Absatz 2Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.

§ 25 GHV 2007 Umgang mit Herden bei positivem Befund


  1. (1)Absatz einsBei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den Paragraphen 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsNach der Meldung gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.Nach der Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.
    2. 2.Ziffer 2Bei einer amtlichen Probenahme nach Z 1 sind in jeder Herde fünf paarige Stiefeltupferproben sowie zwei Staubproben von jeweils 100 g, welche jeweils an mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen genommen werden, zu ziehen. Können auf Grund des Aufstallungssystems keine Stiefeltupferproben gezogen werden, sind stattdessen fünf Proben von jeweils 200 bis 300 g Fäkalien in natürlicher Mischung von Kotbändern, Bandkratzern oder aus Tiefgruben zu entnehmen. Die Proben dürfen nicht gepoolt werden und sind jeweils auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.Bei einer amtlichen Probenahme nach Ziffer eins, sind in jeder Herde fünf paarige Stiefeltupferproben sowie zwei Staubproben von jeweils 100 g, welche jeweils an mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen genommen werden, zu ziehen. Können auf Grund des Aufstallungssystems keine Stiefeltupferproben gezogen werden, sind stattdessen fünf Proben von jeweils 200 bis 300 g Fäkalien in natürlicher Mischung von Kotbändern, Bandkratzern oder aus Tiefgruben zu entnehmen. Die Proben dürfen nicht gepoolt werden und sind jeweils auf Salmonellen gemäß Ziffer eins, zu untersuchen. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Die Herde gilt als positiv, wenn ein positives Ergebnis auf die zu untersuchenden Salmonellen festgestellt wurde. Die Herde gilt auch als positiv, solange antimikrobielle Mittel oder das Bakterienwachstum hemmende Effekte festgestellt werden. Der Test ist dann zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird.
    4. 4.Ziffer 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Bedarf eine angemessene größere Stichprobenanzahl verlangen.
    5. 5.Ziffer 5Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung hat, kann eine zweite amtliche Beprobung gemäß Z 2 durchgeführt werden.Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung hat, kann eine zweite amtliche Beprobung gemäß Ziffer 2, durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 im Bestand (im Stall) einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, gilt die Herde als positiv. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde keine Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse findet, hat sie das Vorliegen von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar amtlich zu bestätigen. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der Beprobung des Bestandes hat, ist gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 vorzugehen.Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den Paragraphen 19 bis 21 im Bestand (im Stall) einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, gilt die Herde als positiv. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde keine Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse findet, hat sie das Vorliegen von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar amtlich zu bestätigen. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der Beprobung des Bestandes hat, ist gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund hinsichtlich sonstiger Salmonellen ergeben haben, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den Paragraphen 19 bis 21 einen positiven Befund hinsichtlich sonstiger Salmonellen ergeben haben, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem Paragraph 26,

§ 26 GHV 2007 Weitere Ermittlungen


§ 26.Paragraph 26,

Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt

  1. 1.Ziffer einsUntersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen,
  2. 2.Ziffer 2zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden,
  3. 3.Ziffer 3die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren unddie Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu kontrollieren und
  4. 4.Ziffer 4jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 27 GHV 2007 Vorgangsweise im Betrieb bei Bestätigung eines Salmonellenverdachts


  1. (1)Absatz einsWird bei einer Überprüfung nach § 25 das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae in einem Betriebsgebäude oder der zugehörigen Auslauffläche bestätigt, so gelten die nachstehenden Bestimmungen:Wird bei einer Überprüfung nach Paragraph 25, das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae in einem Betriebsgebäude oder der zugehörigen Auslauffläche bestätigt, so gelten die nachstehenden Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid und nur zu folgenden Zwecken aus dem betreffenden Gebäude verbracht werden:
      1. a)Litera aTötung und unschädliche Beseitigung gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung oder
      2. b)Litera bSchlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bezeichneten Schlachtbetrieb unter amtlicher Aufsicht gemäß § 13 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 109/2006; der für den Schlachtbetrieb zuständige amtliche oder zugelassene Tierarzt im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der Verbringung in Kenntnis zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung gemäß § 38 Abs. 2 vorzulegen.Schlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bezeichneten Schlachtbetrieb unter amtlicher Aufsicht gemäß Paragraph 13, der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. römisch II Nr. 109/2006; der für den Schlachtbetrieb zuständige amtliche oder zugelassene Tierarzt im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,, ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der Verbringung in Kenntnis zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, vorzulegen.
    2. 2.Ziffer 2Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005, ABl. Nr. L 338 vom 22. 12. 2005) und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einer Hitzebehandlung zu unterziehen.Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. 4. 2004, Sitzung 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005, ABl. Nr. L 338 vom 22. 12. 2005) und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einer Hitzebehandlung zu unterziehen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Herden, die im gleichen Betriebsgebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der Z 1 Abstand genommen werden, wenn die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann. Ebenso kann bei den Eiern der im ersten Satz genannten Herden von den Maßnahmen der Z 2 abgesehen werden, wenn auch bei diesen durch die Betriebsabläufe sichergestellt ist, dass keine Kontamination mit infizierten Materialien oder Vermischung mit Eiern infizierter Herden erfolgen kann.Bei Herden, die im gleichen Betriebsgebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, Abstand genommen werden, wenn die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann. Ebenso kann bei den Eiern der im ersten Satz genannten Herden von den Maßnahmen der Ziffer 2, abgesehen werden, wenn auch bei diesen durch die Betriebsabläufe sichergestellt ist, dass keine Kontamination mit infizierten Materialien oder Vermischung mit Eiern infizierter Herden erfolgen kann.
  2. (2)Absatz 2Nach Entfernung der von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist diese einer gründlichen Reinigung und Desinfektion entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt gemäß § 9 Abs. 2 festgelegten Verfahren zu unterziehen. Bei der Wiederbelegung mit Geflügel ist sicherzustellen, dass dieses den Bedingungen des § 15 entspricht.Nach Entfernung der von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist diese einer gründlichen Reinigung und Desinfektion entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgelegten Verfahren zu unterziehen. Bei der Wiederbelegung mit Geflügel ist sicherzustellen, dass dieses den Bedingungen des Paragraph 15, entspricht.
  3. (3)Absatz 3Für bereits in eine Brüterei gelieferte Bruteier aus einer Herde, bei der der Verdacht auf eine Infektion bestätigt wird, gilt § 34.Für bereits in eine Brüterei gelieferte Bruteier aus einer Herde, bei der der Verdacht auf eine Infektion bestätigt wird, gilt Paragraph 34,
  4. (4)Absatz 4Auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß § 26 zur Ermittlung der Kontaminationsquelle kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls mittels Bescheid Arbeitsvorschriften zur Hintanhaltung einer neuerlichen Infektion festlegen.Auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Paragraph 26, zur Ermittlung der Kontaminationsquelle kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls mittels Bescheid Arbeitsvorschriften zur Hintanhaltung einer neuerlichen Infektion festlegen.

3. Abschnitt Behördliche Tötungsanordnungen

§ 28 GHV 2007 Behördliche Tötungsanordnungen


  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Tötung
    1. 1.Ziffer einsaller diesem Hauptstück unterliegenden Tiere aus den betroffenen Herden anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae durch eine Untersuchung nach § 25 amtlich bestätigt wurde;aller diesem Hauptstück unterliegenden Tiere aus den betroffenen Herden anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae durch eine Untersuchung nach Paragraph 25, amtlich bestätigt wurde;
    2. 2.Ziffer 2jener Herden anzuordnen, die durch einen positiven Befund einer amtlichen Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen nach dem Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, in epidemiologischen Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen beim Menschen gebracht werden.jener Herden anzuordnen, die durch einen positiven Befund einer amtlichen Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen nach dem Zoonosengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, in epidemiologischen Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen beim Menschen gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Tierkörper sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.Die Tierkörper sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unschädlich zu beseitigen.
  3. (3)Absatz 3Für die Entschädigung der Tierbesitzer gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.

4. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe

§ 29 GHV 2007 Betriebsausstattung


  1. (1)Absatz einsDie Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, Wasser abweisende Oberflächen haben.
  2. (2)Absatz 2Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass der Arbeitsablauf von der Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen:
    1. 1.Ziffer einsLagerung und Klassifizierung der Bruteier,
    2. 2.Ziffer 2Desinfektion,
    3. 3.Ziffer 3Vor-Bebrüten,
    4. 4.Ziffer 4Schlupf und
    5. 5.Ziffer 5Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand.

§ 30 GHV 2007 Bezug von Bruteiern


  1. (1)Absatz einsBrütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachgewiesen wurde.
  2. (2)Absatz 2Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachgewiesen wurde.
  3. (3)Absatz 3Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus Drittstaaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung gemäß § 33 VEVO 2008 nachzuweisen.Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus Drittstaaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Absatz eins und 2 durch die Vorlage einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung gemäß Paragraph 33, VEVO 2008 nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Absatz eins bis 3 nachgewiesen wurde.

§ 31 GHV 2007 Aufzeichnungen


  1. (1)Absatz einsBrütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:
    1. 1.Ziffer einsEingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
    3. 3.Ziffer 3Schlupfergebnisse in Brütereien,
    4. 4.Ziffer 4festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,
    5. 5.Ziffer 5Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    6. 6.Ziffer 6durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,
    7. 7.Ziffer 7durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

§ 32 GHV 2007 Besondere Hygienemaßnahmen in Brütereien


  1. (1)Absatz einsIn Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
  3. (3)Absatz 3Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.

§ 33 GHV 2007 Überwachung des Hygienezustandes


  1. (1)Absatz einsZur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode durch den Betreuungstierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör sowie Abstriche von Brütereiwänden und sonstigen Einrichtungsgegenständen zu nehmen. Die Proben sind entsprechend ihrer Herkunft zu drei Sammelproben zu vereinigen und einer bakteriologischen Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Zur Überwachung auf Salmonella gallinarum pullorum (und bei Puten auch auf Salmonella arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die aus Betrieben stammen, die gemäß § 13 BVO 2008 zugelassen oder gemäß § 15 BVO 2008 registriert sind, durch den Betreuungstierarzt mindestens einmal in sechs WochenZur Überwachung auf Salmonella gallinarum pullorum (und bei Puten auch auf Salmonella arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die aus Betrieben stammen, die gemäß Paragraph 13, BVO 2008 zugelassen oder gemäß Paragraph 15, BVO 2008 registriert sind, durch den Betreuungstierarzt mindestens einmal in sechs Wochen
    1. 1.Ziffer einseine Sammelprobe von Kükenflaum, Schalenresten und Mekonium aus jedem Brüter und
    2. 2.Ziffer 220 Proben bestehend aus Steckenbleibern oder getöteten Küken zweiter Wahl aus jeder Ursprungsherde, die am Tag der Probennahme im Brüter vorhanden ist,
    zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Proben jeder Herde dürfen zu einer Sammelprobe vereinigt werden.
  3. (3)Absatz 3In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1 000 Eiern je Brutdurchgang gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 2 lit. c.In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1 000 Eiern je Brutdurchgang gelten zusätzlich die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,

§ 34 GHV 2007 Vorgehen bei Verdacht oder Feststellung von Salmonellen


  1. (1)Absatz einsBei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß § 24 abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser Salmonellenarten nach § 25 Abs. 1 Z 2 bestätigt wurde, sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß Paragraph 24, abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser Salmonellenarten nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, bestätigt wurde, sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unschädlich zu beseitigen.
  2. (2)Absatz 2Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit anderen Arten von Salmonellen als den in Abs. 1 genannten ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes durchzuführen.Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit anderen Arten von Salmonellen als den in Absatz eins, genannten ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des § 23.Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des Paragraph 23,
  4. (4)Absatz 4Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des § 26 veranlassen.Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des Paragraph 26, veranlassen.

5. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe

§ 35 GHV 2007 Einstallung


§ 35.Paragraph 35,

Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 18 nachgewiesen wurde. Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des Paragraph 18, nachgewiesen wurde.

§ 36 GHV 2007 Aufzeichnungen


  1. (1)Absatz einsGeflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Herkunftsbetrieb der Tiere,
    3. 3.Ziffer 3Einstallungsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,
    5. 5.Ziffer 5Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,
    6. 6.Ziffer 6Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    7. 7.Ziffer 7Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
    8. 8.Ziffer 8Zeitpunkt(e) aller durchgeführten diagnostischen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse,
    9. 9.Ziffer 9durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 55 TAMG),durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 55, TAMG),
    10. 10.Ziffer 10Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften von verabreichten Futtermittelzusatzstoffen,
    11. 11.Ziffer 11Ergebnisse aller durchgeführten amtlichen Untersuchungen im Betrieb und
    12. 12.Ziffer 12voraussichtliche(r) Schlachttermin(e) und Anzahl der jeweils zur Schlachtung vorgesehenen Tiere.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 35 vorgelegten Zeugnisse und der gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF bleiben unberührt.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 35, vorgelegten Zeugnisse und der gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAMG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, idgF bleiben unberührt.

§ 37 GHV 2007 Untersuchung vor Abgabe zur Schlachtung


  1. (1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt zwei paarige Stiefeltupferproben je Herde entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom Untersuchungslabor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen. Bei Schlachtung der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 36 Tage – bei Masthühnern und Puten mit einem Alter von weniger als hundert Tagen (ausgenommen Puten aus biologischer Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 889/2008) später als 21 Tage – nach der Beprobung geschlachtet wird.
  2. (2)Absatz 2Herden in Käfighaltung sind abweichend von Abs. 1 nach § 41 Abs. 2 Z 1 zu untersuchen.Herden in Käfighaltung sind abweichend von Absatz eins, nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, zu untersuchen.
  3. (3)Absatz 3Geflügel darf nur zur Schlachtung verbracht werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Abs. 1 und 2 vom Betreuungstierarzt einer Untersuchung unterzogen wurde und hiebeiGeflügel darf nur zur Schlachtung verbracht werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Absatz eins und 2 vom Betreuungstierarzt einer Untersuchung unterzogen wurde und hiebei
    1. 1.Ziffer einsweder Anzeichen einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Krankheit noch ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurde und
    2. 2.Ziffer 2keine Krankheit, Verletzung oder Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, durch welche zu erwarten ist, dass die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuss beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist.
    Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach § 36 zu überprüfen und die Einhaltung allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß Abs. 6 auszustellen.Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach Paragraph 36, zu überprüfen und die Einhaltung allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß Absatz 6, auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Wird die Herde in mehreren Partien, jedoch innerhalb von 16 Tagen geschlachtet, so sind dem für den Schlachtbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt im Sinne des LMSVG die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 1 beim Eintreffen jeder Teilpartie der Herde im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 jene Angaben einzutragen, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen).Wird die Herde in mehreren Partien, jedoch innerhalb von 16 Tagen geschlachtet, so sind dem für den Schlachtbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt im Sinne des LMSVG die Aufzeichnungen nach Paragraph 36, Absatz eins, beim Eintreffen jeder Teilpartie der Herde im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach Paragraph 36, Absatz eins, jene Angaben einzutragen, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen).

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,)

  5. (6)Absatz 6Der Betreuungstierarzt hat über die Ergebnisse der nach Abs. 1, 2 und 3 durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung (Begleitpapier) auszustellen. Diese Bestätigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:Der Betreuungstierarzt hat über die Ergebnisse der nach Absatz eins,, 2 und 3 durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung (Begleitpapier) auszustellen. Diese Bestätigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Geflügelmastbetriebes (Ursprungsbetrieb),
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Schlachtbetriebes,
    3. 3.Ziffer 3Angabe des Transportmittels (bei Transport in einen Schlachtbetrieb),
    4. 4.Ziffer 4Identifizierung des Schlachtgeflügels nach Art, Zahl und allfälligen sonstigen Identitätskennzeichen,
    5. 5.Ziffer 5Datum, Zeitpunkt und Ergebnisse der gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 durchgeführten Salmonellenkontrollen,Datum, Zeitpunkt und Ergebnisse der gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, durchgeführten Salmonellenkontrollen,
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,)
    1. 7.Ziffer 7die Bestätigung, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel für klinisch gesund befunden wurde sowie dass keine Anzeichen und auch kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige Krankheit bestehen und dass auch sonst keine Verdachtsmomente bestehen, welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnten.
  6. (7)Absatz 7Der Landeshauptmann hat amtliche Probenahmen bei Mastgeflügel von Gallus gallus mindestens nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71vom 9. 3. 2012, S. 31) durchzuführen.Der Landeshauptmann hat amtliche Probenahmen bei Mastgeflügel von Gallus gallus mindestens nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71vom 9. 3. 2012, Sitzung 31) durchzuführen.
  7. (8)Absatz 8Der Landeshauptmann hat amtliche Probenahmen bei Puten mindestens nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten durchzuführen.
  8. (9)Absatz 9Eine amtliche Probenahme nach Abs. 1 oder eine Untersuchung gemäß Abs. 7 und 8 ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Abs. 1, wobei aber die amtliche Probenahme dem Betreuungstierarzt vorab anzukündigen ist.Eine amtliche Probenahme nach Absatz eins, oder eine Untersuchung gemäß Absatz 7 und 8 ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Absatz eins,, wobei aber die amtliche Probenahme dem Betreuungstierarzt vorab anzukündigen ist.
  9. (10)Absatz 10Bei amtlichen Probenahmen nach Abs. 7 und 8 ist zusätzlich eine Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g zu entnehmen und im Labor auf Antibiotika und antimikrobielle Effekte zu untersuchen. Von einem positiven Ergebnis dieser Untersuchung ist der Landeshauptmann zu allfälligen Veranlassungen im Sinne des § 13 der Rückstandkontrollverordnung BGBl. II Nr. 110/2006 vom amtlichen Tierarzt in Kenntnis zu setzen.Bei amtlichen Probenahmen nach Absatz 7 und 8 ist zusätzlich eine Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g zu entnehmen und im Labor auf Antibiotika und antimikrobielle Effekte zu untersuchen. Von einem positiven Ergebnis dieser Untersuchung ist der Landeshauptmann zu allfälligen Veranlassungen im Sinne des Paragraph 13, der Rückstandkontrollverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, vom amtlichen Tierarzt in Kenntnis zu setzen.

§ 38 GHV 2007 Schlachtung


  1. (1)Absatz einsGeflügel darf nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, des LMSVG und der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geschlachtet werden.
  2. (2)Absatz 2Schlachtgeflügel darf an Schlachtbetriebe nur geliefert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß § 37 Abs. 6 beigelegt wird oderfür jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß Paragraph 37, Absatz 6, beigelegt wird oder
    2. 2.Ziffer 2für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 37 Abs. 4 das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 vom Tierhalter beigegeben wird oderfür jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 4, das Herdenbestandsblatt nach Paragraph 36, Absatz eins, vom Tierhalter beigegeben wird oder
    3. 3.Ziffer 3für jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oderfür jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oder
    4. 4.Ziffer 4für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der VEVO 2008 oder BVO 2008 entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Absatz eins, sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

6. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Legehennenbetriebe

1. Abschnitt Betriebliche Arbeitweise und Hygiene

§ 39 GHV 2007 Einstallung


  1. (1)Absatz einsLegehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn
    1. 1.Ziffer einszum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden:
      1. a)Litera adie Probenziehung ist gemäß § 41 Abs. 2 durchzuführen;die Probenziehung ist gemäß Paragraph 41, Absatz 2, durchzuführen;
      2. b)Litera bdie Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen;
    2. 2.Ziffer 2die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.die Tiere gemäß Paragraph 10, gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.

§ 40 GHV 2007 Aufzeichnungspflichten


  1. (1)Absatz einsLegehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,
    2. 2.Ziffer 2Herkunft der Tiere,
    3. 3.Ziffer 3Einstallungsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,
    5. 5.Ziffer 5Leistungsdaten,
    6. 6.Ziffer 6Verluste und Abgänge, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    7. 7.Ziffer 7Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
    8. 8.Ziffer 8Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen betriebseigenen und amtlichen Untersuchungen,
    9. 9.Ziffer 9durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 55 TAMG) unddurchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 55, TAMG) und
    10. 10.Ziffer 10Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie die Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

2. Abschnitt Untersuchungsbestimmungen für Legehennen

§ 41 GHV 2007 Betriebseigene und amtliche Proben


  1. (1)Absatz einsAlle Legehennenbetriebe, die dieser Verordnung unterliegen und außerdem gemäß den Vermarktungsnormen für Eier, BGBl II Nr. 365/2009, registrierte Erzeugerbetriebe sind, müssen jede Herde auf Salmonellen in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.Alle Legehennenbetriebe, die dieser Verordnung unterliegen und außerdem gemäß den Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,, registrierte Erzeugerbetriebe sind, müssen jede Herde auf Salmonellen in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.
  2. (2)Absatz 2Die Beprobungen aller Legehennenherden sind auf Betreiben der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt mindestens alle 15 Wochen durchzuführen, wobei die erstmalige Beprobung im Alter von 22 bis 26 Wochen zu erfolgen hat.
    1. 1.Ziffer einsBei in Käfigen gehaltenen Herden sind von insgesamt 60 Stellen zwei Sammelkotproben zu je 150 g frischen Kotes entweder von sämtlichen Kotbändern/Bandkratzern, nach Betätigung der Entmistungsanlage, oder aus den Kotgruben zu entnehmen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Boden-, Freiland- oder Volierhaltungen sind zwei paarige Stiefeltupferproben zu nehmen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Betrieben mit mehreren kleinen Herden mit insgesamt bis zu 2000 Tieren, die eine epidemiologische Einheit bilden, können alle Herden auch bei unterschiedlichem Alter gemeinsam beprobt werden, wobei für jede Herde ein separates paar Stiefeltupfer zu verwenden ist. Die erforderliche erstmalige Beprobung in der 22. bis 26. Lebenswoche sowie ein Höchstintervall von 15 Wochen ist jedoch bei jeder Herde unbedingt einzuhalten. Die Entscheidung, ob mehrere Herden als eine epidemiologische Einheit zu beproben sind oder nicht, ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Eine amtliche Probenahme aller Legehennenherden hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wobei zusätzlich zu den in Abs. 2 Z 1 und 2 aufgelisteten Anforderungen nochEine amtliche Probenahme aller Legehennenherden hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wobei zusätzlich zu den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 aufgelisteten Anforderungen noch
    1. 1.Ziffer einseine Staubprobe von mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen zu 100 g zu ziehen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2Proben mit ein- oder mehreren feuchten Wischtupfern mit einer Gesamtfläche von mindestens 900 cm² von vielen Stellen im Stall gezogen werden, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Wischtupfer beidseitig gut mit Staub bedeckt ist, sowie
    3. 3.Ziffer 3in jedem Falle eine Sammelkotprobe an 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g zu ziehen ist.
    An den Proben gemäß Z 1 bis 3 sind Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor durchzuführen.An den Proben gemäß Ziffer eins bis 3 sind Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Eine amtliche Probenahme hat weiters unmittelbar zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsbei allen anderen Herden eines Betriebes, wenn in einer Herde des Betriebes Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium nachgewiesen wird;
    2. 2.Ziffer 2an Stelle der ersten Untersuchung nach Abs. 2 bei einer nachfolgend eingestallten Herde, wenn eine Herde positiv auf Salmonellen getestet wurde undan Stelle der ersten Untersuchung nach Absatz 2, bei einer nachfolgend eingestallten Herde, wenn eine Herde positiv auf Salmonellen getestet wurde und
    3. 3.Ziffer 3an Herden, wenn im Labor ein positiver Hemmstoffnachweis erbracht bzw. antimikrobielle Effekte nachgewiesen wurden.
  5. (5)Absatz 5Der Amtstierarzt kann darüber hinaus im Verdachtsfall einer Infektion mit Salmonellen oder auch im Zuge der Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche jederzeit zusätzliche amtliche Probenahmen anordnen.
  6. (6)Absatz 6Eine amtliche Probenahme oder eine Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Abs. 2.Eine amtliche Probenahme oder eine Untersuchung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Absatz 2,

§ 42 GHV 2007 Vorgehen bei positivem Salmonellenbefund


  1. (1)Absatz einsWenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonellen oder Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung auf Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ist der Landeshauptmann umgehend zur allfälligen Veranlassung im Sinne des § 13 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006, in Kenntnis zu setzen.Wenn eine Probe gemäß Paragraph 41, einen positiven Befund auf Salmonellen oder Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung auf Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ist der Landeshauptmann umgehend zur allfälligen Veranlassung im Sinne des Paragraph 13, der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,, in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Wenn ein positiver Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium vorliegt, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber
    1. 1.Ziffer einsdie Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und
    2. 2.Ziffer 2auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm auszuarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Wenn vom österreichischen Referenzlabor für Salmonellen bestätigt wird, dass es sich bei einem positiven Befund um einen Impfstamm handelt, und wenn der zuständigen Behörde keine Humanerkrankungen mit diesem Stamm zur Kenntnis gebracht worden sind, so kann von Maßnahmen im Sinn des Abs. 2 und 4 Abstand genommen werden, jedoch ist die Herde nach einer Frist von drei Wochen nochmals amtlich zu beproben.Wenn vom österreichischen Referenzlabor für Salmonellen bestätigt wird, dass es sich bei einem positiven Befund um einen Impfstamm handelt, und wenn der zuständigen Behörde keine Humanerkrankungen mit diesem Stamm zur Kenntnis gebracht worden sind, so kann von Maßnahmen im Sinn des Absatz 2 und 4 Abstand genommen werden, jedoch ist die Herde nach einer Frist von drei Wochen nochmals amtlich zu beproben.
  4. (4)Absatz 4Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium ergibt oder von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so gilt:Wenn eine Probe gemäß Paragraph 41, einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium ergibt oder von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so gilt:
    1. 1.Ziffer einsdie Eier unterliegen dem Anhang II D Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission in Bezug auf Salmonella in frischem Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011, S. 7.;die Eier unterliegen dem Anhang römisch II D Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, Sitzung 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 zur Änderung des Anhangs römisch II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission in Bezug auf Salmonella in frischem Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011, Sitzung 7.;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der betreffenden Herde ist in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich unverzüglich das Verbot für die Vermarktung von Frischeiern nach den Vermarktungsnormen für Eier einzutragen;
    3. 3.Ziffer 3die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das Bestehen des Vermarktungsverbotes von Frischeiern mit Bescheid gegenüber der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber festzustellen und die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt sowie die zuständige Lebensmittelbehörde hievon in Kenntnis zu setzen;
    4. 4.Ziffer 4im Falle des ausschließlichen Nachweises von Antibiotika oder antimikrobiellen Effekten ist die amtliche Probenahme unverzüglich zu wiederholen.
  5. (5)Absatz 5Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den begründeten Verdacht auf falsch positive Ergebnisse der Untersuchungen nach § 41, so kann die Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 4 Z 1 aufgehoben werden, wenn aus einer weiteren unverzüglich durchzuführenden amtlichen ProbenahmeHat die Bezirksverwaltungsbehörde den begründeten Verdacht auf falsch positive Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 41,, so kann die Vermarktungsbeschränkung nach Absatz 4, Ziffer eins, aufgehoben werden, wenn aus einer weiteren unverzüglich durchzuführenden amtlichen Probenahme
    1. 1.Ziffer einsein negativer Befund aus den Untersuchungen nach Anhang II D Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 undein negativer Befund aus den Untersuchungen nach Anhang römisch II D Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und
    2. 2.Ziffer 2ein negativer Befund von Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor aus einer Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Ein begründeter Verdacht nach Abs. 5 kann auch von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde geäußert werden, jedoch nur wennEin begründeter Verdacht nach Absatz 5, kann auch von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde geäußert werden, jedoch nur wenn
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb in den vorangegangenen 24 Monaten nicht vom selben Salmonellen-Serotyp betroffen war,
    2. 2.Ziffer 2die letzte amtliche Kontrolle nach § 14 keine Beanstandung bezüglich Hygienebedingungen ergeben hat unddie letzte amtliche Kontrolle nach Paragraph 14, keine Beanstandung bezüglich Hygienebedingungen ergeben hat und
    3. 3.Ziffer 3im Falle einer Mitgliedschaft im Geflügelgesundheitsdienst die seit der vorangegangenen amtlichen Kontrolle stattgefundenen Tiergesundheitsdienst-Betriebserhebungen keine nicht behobenen Beanstandungen in den Bereichen Hygiene, Tiergesundheitsstatus und Management/Haltung (Punkte 2., 3. und 6. des QGV-Betriebserhebungs-Protokolls) ergeben haben.
    Für die Möglichkeit einer auf diesen Verdacht folgenden Aufhebung der Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 4 Z 1 gilt Abs. 5 sinngemäß.Für die Möglichkeit einer auf diesen Verdacht folgenden Aufhebung der Vermarktungsbeschränkung nach Absatz 4, Ziffer eins, gilt Absatz 5, sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Wenn durch eine amtliche Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen gemäß Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, der epidemiologische Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen durch Infektion mit Salmonellen beim Menschen bestätigt wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Tötung der Herde anzuordnen. Für Eier aus dieser Herde gilt bis zum Zeitpunkt der Tötung Abs. 4.Wenn durch eine amtliche Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen gemäß Zoonosengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, der epidemiologische Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen durch Infektion mit Salmonellen beim Menschen bestätigt wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Tötung der Herde anzuordnen. Für Eier aus dieser Herde gilt bis zum Zeitpunkt der Tötung Absatz 4,
  8. (8)Absatz 8Für die Entschädigung der Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer bei Anordnung einer Tötung gemäß Abs. 7 gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.Für die Entschädigung der Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer bei Anordnung einer Tötung gemäß Absatz 7, gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.

§ 43 GHV 2007 Aufzeichnung der Probenergebnisse


§ 43.Paragraph 43,

Die Ergebnisse von Beprobungen nach dieser Verordnung sind vom zugelassenen Labor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen.

7. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

§ 44 GHV 2007 (weggefallen)


§ 44 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 45 GHV 2007 (weggefallen)


§ 45 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 46 GHV 2007 (weggefallen)


§ 46 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 47 GHV 2007 (weggefallen)


§ 47 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 48 GHV 2007 (weggefallen)


§ 48 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 49 GHV 2007 (weggefallen)


§ 49 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 50 GHV 2007 (weggefallen)


§ 50 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 51 GHV 2007 (weggefallen)


§ 51 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 52 GHV 2007 (weggefallen)


§ 52 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 53 GHV 2007 (weggefallen)


§ 53 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 54 GHV 2007 (weggefallen)


§ 54 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 55 GHV 2007 (weggefallen)


§ 55 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 56 GHV 2007 (weggefallen)


§ 56 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 57 GHV 2007 (weggefallen)


§ 57 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 58 GHV 2007 (weggefallen)


§ 58 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 59 GHV 2007 (weggefallen)


§ 59 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 60 GHV 2007 (weggefallen)


§ 60 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 61 GHV 2007 (weggefallen)


§ 61 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

§ 62 GHV 2007 (weggefallen)


§ 62 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen.

8. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen

§ 63 GHV 2007 Personenbezogene Bezeichnungen


§ 63.Paragraph 63,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 64 GHV 2007 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, § 39 dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.Diese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, Paragraph 39, dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, tritt mit Ablauf des 30. April 2007 außer Kraft.Die Geflügelhygieneverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, tritt mit Ablauf des 30. April 2007 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 9, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28, § 33Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 11, § 37, § 39 Abs. 1 Z 1, § 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42, § 43, § 56 Z 4 und Anhang B Z 6 in der Fassung des BGBl. II Nr. 355/2008 treten am 1. September 2008 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 2, Ziffer 9,, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 3, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28,, Paragraph 33 A, b, s, 2, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 37,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 56, Ziffer 4 und Anhang B Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2008, treten am 1. September 2008 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 3, § 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §§ 24 bis 28, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 38 Abs. 2 Z 4, § 39 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42 sowie Anhang A und Anhang B in der Fassung des BGBl. II Nr. 219/2013 treten am 1. November 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraphen 24 bis 28, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, 2, 6 und 7, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins bis 3, Paragraph 42, sowie Anhang A und Anhang B in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013, treten am 1. November 2012 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 16 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 und 2 sowie § 40 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 36, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 40, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 65 GHV 2007 Übergangsbestimmungen


§ 65.Paragraph 65,

Zugelassene Laboratorien gemäß § 2 Z 18 der Geflügelhygieneverordnung 2000 sind bis zum 1. März 2008 einem zugelassenen Labor gemäß dieser Verordnung gleichzuhalten, auch wenn sie nicht akkreditiert sind. Zugelassene Laboratorien gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, der Geflügelhygieneverordnung 2000 sind bis zum 1. März 2008 einem zugelassenen Labor gemäß dieser Verordnung gleichzuhalten, auch wenn sie nicht akkreditiert sind.

Anlagen

Anl. 1 GHV 2007


Vom Bundesminister für Gesundheit zugelassene Laboratorien zur Untersuchung amtlicher Proben:

allealle zugelassenen Laboratorien der AGES

Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Klagenfurt

Vom Bundesminister für Gesundheit zugelassenen Laboratorien zur Untersuchung auf Salmonella spp.:

allealle zugelassenen Laboratorien der AGES

dasdas Labor der Geflügelklinik der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Klagenfurt

Anl. 2 GHV 2007


Probenahme und Probenuntersuchung
1. Untersuchungsbestimmungen für Futtermittel

Gemäß § 26 der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen entsprechend der angegebenen Methode zu untersuchen:Gemäß Paragraph 26, der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen entsprechend der angegebenen Methode zu untersuchen:

Salmonella spp.: Untersuchung von 5 Teilproben zu je 25 Gramm des betreffenden Futtermittels im Kulturverfahren nach anerkannten Methoden (validierte ISO-Methode) ISO 6579, akkreditiertes Labor.

Die Probenahme hat unter besonderer Berücksichtigung von mikrobiellen Kontaminationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zu erfolgen.

2. Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:

  • Strichaufzählung

    Salmonella enteritidis

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    Salmonella typhimurium

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    Salmonella gallinarum pullorum

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) akkreditiertes Labor

    Salmonella arizonae

    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

    6. Besondere Bestimmungen für die Untersuchung von Salmonellen

    a)       Die Proben sind dem Untersuchungslabor innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme zuzustellen. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so sind die Proben kühl zu lagern. Der Transport der Proben kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen ist, kühl zu lagern.

    b)       Die Stiefelüberzieher und Staub bzw. Staubtupfer sind getrennt vorzubereiten. Die beiden Paar Stiefeltupfer bzw. die Staubtupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial bzw. der Staub sich nicht davon löst, und zusammen in mindestens 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist. Die Stiefelüberzieher bzw. Stauptupfer müssen vollständig in Peptonwasser eingetaucht werden und es muss jedenfalls so viel Flüssigkeit vorhanden sein, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.

    Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; alsdann ist die Untersuchung des mit den Tupfern beimpften Voranreicherungsmediums mittels der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.

    c)       Sonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:

    Die Fäkalienproben sind zusammenzulegen und gründlich durchzumischen. Dieser Mischung ist zum Zwecke des Anlegens von Kulturen eine Unterprobe von 25 Gramm zu entnehmen.

    Der Unterprobe von 25 Gramm sind 225 ml BPW, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, hinzuzugeben. Alsdann ist die Untersuchung nach der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.

    d)       Von jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu senden und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.

    e)       Die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.

Geflügelhygieneverordnung 2007 (GHV 2007) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 25.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2013
  3. § 0 gültig von 01.05.2007 bis 24.07.2013

1. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 bis 6

2. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Hygiene- und Kontrollbestimmungen für Betriebe

§§ 7 bis 14

3. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel

§§ 15 bis 28

1. Abschnitt – Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene

§§ 15 bis 18

2. Abschnitt – Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel

§§ 19 bis 27

3. Abschnitt – Behördliche Tötungsanordnungen

§ 28

4. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken-, Geflügel- und Jungtierlieferbetriebe

§§ 29 bis 34

5. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe

§§ 35 bis 38

6. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Legehennenbetriebe

§§ 39 bis 43

1. Abschnitt – Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene

§§ 39 bis 40

2. Abschnitt – Untersuchungsbestimmungen für Legehennenbetriebe

§§ 41 bis 43

(Anm.: 7. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013)

8. HAUPTSTÜCK – Schlussbestimmungen

§§ 63 bis 65

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