Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBrütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachgewiesen wurde.
(3)Absatz 3Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus Drittstaaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung gemäß § 33 VEVO 2008 nachzuweisen.Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus Drittstaaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Absatz eins und 2 durch die Vorlage einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung gemäß Paragraph 33, VEVO 2008 nachzuweisen.
(4)Absatz 4Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Absatz eins bis 3 nachgewiesen wurde.
In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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