§ 18 GHV 2007 Zeugnisse für Bruteier

GHV 2007 - Geflügelhygieneverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der BVO 2008 für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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