Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter § 19 Abs. 1 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.
In Kraft seit 01.05.2007 bis 31.12.9999
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