Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsGeflügel darf nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, des LMSVG und der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geschlachtet werden.
(2)Absatz 2Schlachtgeflügel darf an Schlachtbetriebe nur geliefert werden, wenn
1.Ziffer einsfür jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß § 37 Abs. 6 beigelegt wird oderfür jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß Paragraph 37, Absatz 6, beigelegt wird oder
2.Ziffer 2für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 37 Abs. 4 das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 vom Tierhalter beigegeben wird oderfür jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 4, das Herdenbestandsblatt nach Paragraph 36, Absatz eins, vom Tierhalter beigegeben wird oder
3.Ziffer 3für jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oderfür jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oder
4.Ziffer 4für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der VEVO 2008 oder BVO 2008 entspricht.
(3)Absatz 3Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Absatz eins, sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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