Zugelassene Laboratorien gemäß § 2 Z 18 der Geflügelhygieneverordnung 2000 sind bis zum 1. März 2008 einem zugelassenen Labor gemäß dieser Verordnung gleichzuhalten, auch wenn sie nicht akkreditiert sind. Zugelassene Laboratorien gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, der Geflügelhygieneverordnung 2000 sind bis zum 1. März 2008 einem zugelassenen Labor gemäß dieser Verordnung gleichzuhalten, auch wenn sie nicht akkreditiert sind.
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