Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, Wasser abweisende Oberflächen haben.
(2)Absatz 2Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass der Arbeitsablauf von der Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen:
1.Ziffer einsLagerung und Klassifizierung der Bruteier,
2.Ziffer 2Desinfektion,
3.Ziffer 3Vor-Bebrüten,
4.Ziffer 4Schlupf und
5.Ziffer 5Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand.
In Kraft seit 01.05.2007 bis 31.12.9999
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