(1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sind
1. | bis zur amtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß § 25 gesondert zu verwahren, oder | |||||||||
2. | einer Behandlung nach § 27 Z 1 lit. b zu unterziehen, oder | |||||||||
3. | gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen. |
(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.
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