Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsUnbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sindUnbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae ergeben haben, sind
1.Ziffer einsbis zur amtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß § 25 gesondert zu verwahren, oderbis zur amtlichen Bestätigung des Ergebnisses gemäß Paragraph 25, gesondert zu verwahren, oder
2.Ziffer 2einer Behandlung nach § 27 Z 1 lit. b zu unterziehen, odereiner Behandlung nach Paragraph 27, Ziffer eins, Litera b, zu unterziehen, oder
3.Ziffer 3gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.gemäß Paragraph 10, Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unschädlich zu beseitigen.
(2)Absatz 2Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.
In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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