§ 2 GHV 2007 Begriffsbestimmungen

GHV 2007 - Geflügelhygieneverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

amtliche Probenahmen: Probenahmen, die nach dieser Verordnung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;

2.

amtlicher Tierarzt: ein Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung bestellter Tierarzt;

3.

Betreuungstierarzt: ein gemäß § 3 Abs. 1 vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehender freiberuflicher Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Gesundheitskontrollen durchführt, soweit es sich nicht um amtliche Probenahmen oder Gesundheitskontrollen handelt;

4.

Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder Produktionseinheiten) umfasst:

a)

Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält;

b)

Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von selbstbebrüteten Eintagsküken umfasst;

c)

Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder Jungtiere in Verkehr bringt;

d)

Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des Zuchtgeflügels bis zur Lege- beziehungsweise Zuchtreife besteht;

e)

Aufzuchtbetrieb für Junghennen: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung von Junghennen bis zur Legereife besteht;

f)

Legehennenbetrieb: Betrieb, in dem Legehennen zum Zweck der Konsumeierproduktion gehalten werden;

g)

Geflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind;

5.

Brutabfälle: Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier, Steckenbleiber, Eischalen, Brutstaub, Flaum und tote Küken;

6.

Bruteier: Eier von dem unter Z 9 definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;

7.

Desinfektion: Maßnahmen zur Abtötung oder Inaktivierung der Erreger von Zoonosen und Geflügelkrankheiten;

8.

Eintagsküken (Küken): sämtliches Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde;

Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen hievon jedoch auch dann, wenn sie bereits gefüttert wurden;

9.

Geflügel: Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner sowie Fasane, die für die Zucht und Vermehrung, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

10.

Herde: eine Anzahl von Tieren mit annähernd gleichwertigem Gesundheitsstatus, die in einem gemeinsamen Stallraum oder Auslauf gehalten werden und eine epidemiologische Einheit bilden, indem sie über gemeinsamen Luftraum, gemeinsame Fütterungs- und Tränkeanlagen und sonstige gemeinsame Betreuungseinrichtungen verfügen;

11.

Nutzgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten wird;

12.

Probenahmen und Gesundheitskontrollen: die in dieser Verordnung zur laufenden Gesundheitsüberwachung vorgesehenen Maßnahmen;

13.

Quarantänestation: Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in möglichst vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an diesem eine nach dem Tierseuchengesetz vorgeschriebene Beobachtung (einschließlich Untersuchungen) im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden kann;

14.

Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch – sofern dem keine Tierschutzvorschriften entgegenstehen – 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;

15.

Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen): Kontrolle des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt zur Überwachung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung;

16.

Ziergeflügel: Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuss bestimmt sind;

17.

Zuchtgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

18.

zugelassenes Laboratorium: ein für die jeweils in dieser Verordnung vorgeschriebene Untersuchung akkreditiertes Labor.

(2) Jede Bezugnahme auf Salmonella typhimurium in dieser Verordnung umfasst auch monophasische Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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