Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind getrennt von Bruteiern zu lagern.
(2)Absatz 2Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, dass der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995.Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, dass der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,.
(3)Absatz 3Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach § 18 besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachzuweisen.Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach Paragraph 18, besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachzuweisen.
In Kraft seit 01.05.2007 bis 31.12.9999
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