(1) Zur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode durch den Betreuungstierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör sowie Abstriche von Brütereiwänden und sonstigen Einrichtungsgegenständen zu nehmen. Die Proben sind entsprechend ihrer Herkunft zu drei Sammelproben zu vereinigen und einer bakteriologischen Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium zu unterziehen.
(2) Zur Überwachung auf Salmonella gallinarum pullorum (und bei Puten auch auf Salmonella arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die aus Betrieben stammen, die gemäß § 13 BVO 2008 zugelassen oder gemäß § 15 BVO 2008 registriert sind, durch den Betreuungstierarzt mindestens einmal in sechs Wochen
1. | eine Sammelprobe von Kükenflaum, Schalenresten und Mekonium aus jedem Brüter und | |||||||||
2. | 20 Proben bestehend aus Steckenbleibern oder getöteten Küken zweiter Wahl aus jeder Ursprungsherde, die am Tag der Probennahme im Brüter vorhanden ist, | |||||||||
zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Proben jeder Herde dürfen zu einer Sammelprobe vereinigt werden. |
(3) In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1 000 Eiern je Brutdurchgang gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 2 lit. c.
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