§ 33 GHV 2007 Überwachung des Hygienezustandes

GHV 2007 - Geflügelhygieneverordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Zur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode durch den Betreuungstierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör sowie Abstriche von Brütereiwänden und sonstigen Einrichtungsgegenständen zu nehmen. Die Proben sind entsprechend ihrer Herkunft zu drei Sammelproben zu vereinigen und einer bakteriologischen Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium zu unterziehen.

(2) Zur Überwachung auf Salmonella gallinarum pullorum (und bei Puten auch auf Salmonella arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die aus Betrieben stammen, die gemäß § 13 BVO 2008 zugelassen oder gemäß § 15 BVO 2008 registriert sind, durch den Betreuungstierarzt mindestens einmal in sechs Wochen

1.

eine Sammelprobe von Kükenflaum, Schalenresten und Mekonium aus jedem Brüter und

2.

20 Proben bestehend aus Steckenbleibern oder getöteten Küken zweiter Wahl aus jeder Ursprungsherde, die am Tag der Probennahme im Brüter vorhanden ist,

zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Proben jeder Herde dürfen zu einer Sammelprobe vereinigt werden.

(3) In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1 000 Eiern je Brutdurchgang gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 2 lit. c.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 GHV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 GHV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 GHV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 GHV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 GHV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 GHV 2007
§ 34 GHV 2007