§ 39 GHV 2007 Einstallung

GHV 2007 - Geflügelhygieneverordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn

1.

zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden:

a)

die Probenziehung ist gemäß § 41 Abs. 2 durchzuführen;

b)

die Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen;

2.

die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 GHV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 GHV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 GHV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 GHV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 GHV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 GHV 2007
§ 40 GHV 2007