Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsLegehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn
1.Ziffer einszum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden:
a)Litera adie Probenziehung ist gemäß § 41 Abs. 2 durchzuführen;die Probenziehung ist gemäß Paragraph 41, Absatz 2, durchzuführen;
b)Litera bdie Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen;
2.Ziffer 2die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.die Tiere gemäß Paragraph 10, gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.
In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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