Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAlle Legehennenbetriebe, die dieser Verordnung unterliegen und außerdem gemäß den Vermarktungsnormen für Eier, BGBl II Nr. 365/2009, registrierte Erzeugerbetriebe sind, müssen jede Herde auf Salmonellen in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.Alle Legehennenbetriebe, die dieser Verordnung unterliegen und außerdem gemäß den Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,, registrierte Erzeugerbetriebe sind, müssen jede Herde auf Salmonellen in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.
(2)Absatz 2Die Beprobungen aller Legehennenherden sind auf Betreiben der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt mindestens alle 15 Wochen durchzuführen, wobei die erstmalige Beprobung im Alter von 22 bis 26 Wochen zu erfolgen hat.
1.Ziffer einsBei in Käfigen gehaltenen Herden sind von insgesamt 60 Stellen zwei Sammelkotproben zu je 150 g frischen Kotes entweder von sämtlichen Kotbändern/Bandkratzern, nach Betätigung der Entmistungsanlage, oder aus den Kotgruben zu entnehmen.
2.Ziffer 2Bei Boden-, Freiland- oder Volierhaltungen sind zwei paarige Stiefeltupferproben zu nehmen.
3.Ziffer 3Bei Betrieben mit mehreren kleinen Herden mit insgesamt bis zu 2000 Tieren, die eine epidemiologische Einheit bilden, können alle Herden auch bei unterschiedlichem Alter gemeinsam beprobt werden, wobei für jede Herde ein separates paar Stiefeltupfer zu verwenden ist. Die erforderliche erstmalige Beprobung in der 22. bis 26. Lebenswoche sowie ein Höchstintervall von 15 Wochen ist jedoch bei jeder Herde unbedingt einzuhalten. Die Entscheidung, ob mehrere Herden als eine epidemiologische Einheit zu beproben sind oder nicht, ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3Eine amtliche Probenahme aller Legehennenherden hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wobei zusätzlich zu den in Abs. 2 Z 1 und 2 aufgelisteten Anforderungen nochEine amtliche Probenahme aller Legehennenherden hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, wobei zusätzlich zu den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 aufgelisteten Anforderungen noch
1.Ziffer einseine Staubprobe von mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen zu 100 g zu ziehen ist, oder
2.Ziffer 2Proben mit ein- oder mehreren feuchten Wischtupfern mit einer Gesamtfläche von mindestens 900 cm² von vielen Stellen im Stall gezogen werden, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Wischtupfer beidseitig gut mit Staub bedeckt ist, sowie
3.Ziffer 3in jedem Falle eine Sammelkotprobe an 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g zu ziehen ist.
An den Proben gemäß Z 1 bis 3 sind Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor durchzuführen.An den Proben gemäß Ziffer eins bis 3 sind Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor durchzuführen.
(4)Absatz 4Eine amtliche Probenahme hat weiters unmittelbar zu erfolgen:
1.Ziffer einsbei allen anderen Herden eines Betriebes, wenn in einer Herde des Betriebes Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium nachgewiesen wird;
2.Ziffer 2an Stelle der ersten Untersuchung nach Abs. 2 bei einer nachfolgend eingestallten Herde, wenn eine Herde positiv auf Salmonellen getestet wurde undan Stelle der ersten Untersuchung nach Absatz 2, bei einer nachfolgend eingestallten Herde, wenn eine Herde positiv auf Salmonellen getestet wurde und
3.Ziffer 3an Herden, wenn im Labor ein positiver Hemmstoffnachweis erbracht bzw. antimikrobielle Effekte nachgewiesen wurden.
(5)Absatz 5Der Amtstierarzt kann darüber hinaus im Verdachtsfall einer Infektion mit Salmonellen oder auch im Zuge der Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche jederzeit zusätzliche amtliche Probenahmen anordnen.
(6)Absatz 6Eine amtliche Probenahme oder eine Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Abs. 2.Eine amtliche Probenahme oder eine Untersuchung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Absatz 2,
In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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