(1) Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt zwei paarige Stiefeltupferproben je Herde entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom Untersuchungslabor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen. Bei Schlachtung der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 36 Tage – bei Masthühnern und Puten mit einem Alter von weniger als hundert Tagen (ausgenommen Puten aus biologischer Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 889/2008) später als 21 Tage – nach der Beprobung geschlachtet wird.
(2) Herden in Käfighaltung sind abweichend von Abs. 1 nach § 41 Abs. 2 Z 1 zu untersuchen.
(3) Geflügel darf nur zur Schlachtung verbracht werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Abs. 1 und 2 vom Betreuungstierarzt einer Untersuchung unterzogen wurde und hiebei
1. | weder Anzeichen einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Krankheit noch ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurde und | |||||||||
2. | keine Krankheit, Verletzung oder Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, durch welche zu erwarten ist, dass die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuss beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist. | |||||||||
Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach § 36 zu überprüfen und die Einhaltung allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß Abs. 6 auszustellen. |
(4) Wird die Herde in mehreren Partien, jedoch innerhalb von 16 Tagen geschlachtet, so sind dem für den Schlachtbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt im Sinne des LMSVG die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 1 beim Eintreffen jeder Teilpartie der Herde im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 jene Angaben einzutragen, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen).
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013)
(6) Der Betreuungstierarzt hat über die Ergebnisse der nach Abs. 1, 2 und 3 durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung (Begleitpapier) auszustellen. Diese Bestätigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. | Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes (Ursprungsbetrieb), | |||||||||
2. | Name und Anschrift des Schlachtbetriebes, | |||||||||
3. | Angabe des Transportmittels (bei Transport in einen Schlachtbetrieb), | |||||||||
4. | Identifizierung des Schlachtgeflügels nach Art, Zahl und allfälligen sonstigen Identitätskennzeichen, | |||||||||
5. | Datum, Zeitpunkt und Ergebnisse der gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 durchgeführten Salmonellenkontrollen, | |||||||||
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013) | |||||||||
7. | die Bestätigung, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel für klinisch gesund befunden wurde sowie dass keine Anzeichen und auch kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige Krankheit bestehen und dass auch sonst keine Verdachtsmomente bestehen, welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnten. |
(7) Der Landeshauptmann hat amtliche Probenahmen bei Mastgeflügel von Gallus gallus mindestens nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71vom 9. 3. 2012, S. 31) durchzuführen.
(8) Der Landeshauptmann hat amtliche Probenahmen bei Puten mindestens nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten durchzuführen.
(9) Eine amtliche Probenahme nach Abs. 1 oder eine Untersuchung gemäß Abs. 7 und 8 ersetzt die jeweils fällige Probenahme gemäß Abs. 1, wobei aber die amtliche Probenahme dem Betreuungstierarzt vorab anzukündigen ist.
(10) Bei amtlichen Probenahmen nach Abs. 7 und 8 ist zusätzlich eine Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g zu entnehmen und im Labor auf Antibiotika und antimikrobielle Effekte zu untersuchen. Von einem positiven Ergebnis dieser Untersuchung ist der Landeshauptmann zu allfälligen Veranlassungen im Sinne des § 13 der Rückstandkontrollverordnung BGBl. II Nr. 110/2006 vom amtlichen Tierarzt in Kenntnis zu setzen.
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