(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Tötung
1. | aller diesem Hauptstück unterliegenden Tiere aus den betroffenen Herden anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae durch eine Untersuchung nach § 25 amtlich bestätigt wurde; | |||||||||
2. | jener Herden anzuordnen, die durch einen positiven Befund einer amtlichen Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen nach dem Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, in epidemiologischen Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen beim Menschen gebracht werden. |
(2) Die Tierkörper sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, unschädlich zu beseitigen.
(3) Für die Entschädigung der Tierbesitzer gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.
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