Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei Zuchtgeflügel – mit Ausnahme von Hühnern und Puten – hat der Betriebsinhaber regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen.
(2)Absatz 2Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 zu entsprechen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu entsprechen. Paragraph 19, Absatz 2, gilt ebenfalls.
In Kraft seit 01.05.2007 bis 31.12.9999
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