Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz oder stark saugfähigen Material ist verboten.
(2)Absatz 2Einwegbehältnisse sind unmittelbar nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
(3)Absatz 3Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch und vor der Wiederverwendung in dafür geeigneten Vorrichtungen oder Räumen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(4)Absatz 4Fahrzeuge sind nach jeder Beförderung von lebendem Geflügel gründlich zu reinigen. Boden und Innenwände der Ladeaufbauten und -einrichtungen sind ebenfalls zu desinfizieren.
(5)Absatz 5Die Beförderung von lebendem Geflügel zum Bestimmungsbetrieb hat so rasch wie möglich zu erfolgen. Während des Transportes ist darauf zu achten, dass das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn und Einstreu so gering wie möglich gehalten wird und dass kein Kontakt mit anderen, nicht zur selben Sendung gehörenden Vögeln möglich ist (mit Ausnahme von Geflügel derselben Art und Kategorie, das die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt und den gleichen Gesundheitsstatus aufweist).
(6)Absatz 6Sonstige veterinär- und tierschutzrechtliche Bestimmungen und Vorschriften über Tiertransporte bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.05.2007 bis 31.12.9999
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