§ 10 GHV 2007 Schutzimpfungen gegen Salmonellen

GHV 2007 - Geflügelhygieneverordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des § 12 TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, S. 3) durchgeführt werden.

(2) Aufzuchtbetriebe für Zuchthühner und Junghennen haben sämtliche Tiere gegen Salmonella enteritidis zu impfen. Die Impfung muss entsprechend der Herstellerangaben erfolgen und hat grundsätzlich auf Kosten des Tierbesitzers zu erfolgen. Förderungen durch Dritte sind zulässig.

(3) Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Abs. 2 geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben Jungtiere zu begleiten und sind vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Impfpflicht genehmigen, wenn die Tiere für den Export bestimmt sind.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 GHV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 GHV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 GHV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 GHV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 GHV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 GHV 2007
§ 11 GHV 2007