Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 18 nachgewiesen wurde.
In Kraft seit 01.05.2007 bis 31.12.9999
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