Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt
1. | Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen, | |||||||||
2. | zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden, | |||||||||
3. | die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren und | |||||||||
4. | jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. |
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