Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt
1.Ziffer einsUntersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen,
2.Ziffer 2zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden,
3.Ziffer 3die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren unddie Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu kontrollieren und
4.Ziffer 4jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26 GHV 2007
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 GHV 2007 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26 GHV 2007