Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsGeflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar und bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß § 18 für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar und bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß Paragraph 18, für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.
(2)Absatz 2Werden Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den jeweils zutreffenden einschlägigen Bestimmungen der VEVO 2008 oder BVO 2008 zu entsprechen.
In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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