Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem Betreuungstierarzt Hygienevorschriften für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
(3)Absatz 3Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben, sofern möglich und nicht Gefahr im Verzug besteht, vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen und die Hygieneerfordernisse einzuhalten.Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben, sofern möglich und nicht Gefahr im Verzug besteht, vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen und die Hygieneerfordernisse einzuhalten.
In Kraft seit 01.05.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 GHV 2007
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 GHV 2007 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 GHV 2007