Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsLegehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,
2.Ziffer 2Herkunft der Tiere,
3.Ziffer 3Einstallungsdatum,
4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,
5.Ziffer 5Leistungsdaten,
6.Ziffer 6Verluste und Abgänge, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
7.Ziffer 7Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
8.Ziffer 8Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen betriebseigenen und amtlichen Untersuchungen,
9.Ziffer 9durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 55 TAMG) unddurchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 55, TAMG) und
10.Ziffer 10Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie die Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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