§ 25 GHV 2007 Umgang mit Herden bei positivem Befund

GHV 2007 - Geflügelhygieneverordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:

1.

Nach der Meldung gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.

2.

Bei einer amtlichen Probenahme nach Z 1 sind in jeder Herde fünf paarige Stiefeltupferproben sowie zwei Staubproben von jeweils 100 g, welche jeweils an mehreren für die Stallung repräsentativen Stellen genommen werden, zu ziehen. Können auf Grund des Aufstallungssystems keine Stiefeltupferproben gezogen werden, sind stattdessen fünf Proben von jeweils 200 bis 300 g Fäkalien in natürlicher Mischung von Kotbändern, Bandkratzern oder aus Tiefgruben zu entnehmen. Die Proben dürfen nicht gepoolt werden und sind jeweils auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.

3.

Die Herde gilt als positiv, wenn ein positives Ergebnis auf die zu untersuchenden Salmonellen festgestellt wurde. Die Herde gilt auch als positiv, solange antimikrobielle Mittel oder das Bakterienwachstum hemmende Effekte festgestellt werden. Der Test ist dann zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird.

4.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Bedarf eine angemessene größere Stichprobenanzahl verlangen.

5.

Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung hat, kann eine zweite amtliche Beprobung gemäß Z 2 durchgeführt werden.

(2) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 im Bestand (im Stall) einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, gilt die Herde als positiv. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde keine Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse findet, hat sie das Vorliegen von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar amtlich zu bestätigen. Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Grund zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der Beprobung des Bestandes hat, ist gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 vorzugehen.

(3) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund hinsichtlich sonstiger Salmonellen ergeben haben, unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 GHV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 GHV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 GHV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 GHV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 GHV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GHV 2007 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 GHV 2007
§ 26 GHV 2007