§ 14 GHV 2007 Amtliche Kontrollen

GHV 2007 - Geflügelhygieneverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen sind vom amtlichen Tierarzt regelmäßig nach einem vom Landeshauptmann nach veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernissen zu erstellenden Plan zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:

1.

die genaue Einhaltung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und

2.

eine vom amtlichen Tierarzt ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlicher Herden jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.

(2) Die Kontrollhäufigkeit gemäß Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Bei Betrieben gemäß dem 7. Hauptstück sind die Kontrollen zumindest jährlich durchzuführen. Bei den übrigen Betrieben darf der Abstand zwischen den Kontrollen nicht größer als drei Jahre sein.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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