Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBetriebe, die dieser Verordnung unterliegen sind vom amtlichen Tierarzt regelmäßig nach einem vom Landeshauptmann nach veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernissen zu erstellenden Plan zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:
1.Ziffer einsdie genaue Einhaltung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und
2.Ziffer 2eine vom amtlichen Tierarzt ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlicher Herden jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.
(2)Absatz 2Die Kontrollhäufigkeit gemäß Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Bei Betrieben gemäß dem 7. Hauptstück sind die Kontrollen zumindest jährlich durchzuführen. Bei den übrigen Betrieben darf der Abstand zwischen den Kontrollen nicht größer als drei Jahre sein.Die Kontrollhäufigkeit gemäß Absatz eins, ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Bei Betrieben gemäß dem 7. Hauptstück sind die Kontrollen zumindest jährlich durchzuführen. Bei den übrigen Betrieben darf der Abstand zwischen den Kontrollen nicht größer als drei Jahre sein.
In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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